§ 3
§ 3 — NO
§ 3 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072098
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.