JudikaturJustiz5Ob508/91

5Ob508/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Alois E*****, Gastwirt, und 2.) Klementine E*****, Pensionistin, ***** beide vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1.) Franz S*****, Pensionist, und 2.) Erna S*****, Pensionistin, ***** beide vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1990, GZ 21 R 298/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 8. Juni 1990, GZ 2 C 18/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Den vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision angeschnittenen Rechtsfragen hinsichtlich der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers, ob nämlich die Redlichkeit schon bei leichter Fahrlässigkeit oder aber erst bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ausgeschlossen sei, wobei das Berufungsgericht zum Meinungsstand auf Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 326 verwies, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO mehr zu.

Das Berufungsgericht hat sich bei Auslegung des § 326 ABGB ohnedies im Rahmen der ua auf Bydlinski in Klang2 IV/2, 888; Klang in Klang2 II, 233; Gschnitzer, Sachenrecht, 11; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, 111 ff gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten, wonach die Redlichkeit schon verloren geht, wenn sich jemand aus leichter Fahrlässigkeit für berechtigt hält, die Sache als die seinige zu besitzen, während sie einem anderen gehört JBl 1980, 589 unter Hinweis auf die "kontinuierliche" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ausdrücklicher Ablehnung der von Schey (Über den redlichen und unredlichen Besitzer, 73 ff) und Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis, 286 ff) bzw. Ehrenzweig (System2 I/2, 190) und Frotz (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 46) vertretenen Lehrmeinungen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch weiterhin bis in jüngste Zeit wiederholt an dieser zuletzt von Koziol-Welser8 II 22 und Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137 ff gebilligten Rechtsprechung festgehalten (3 Ob 618/81; 2 Ob 521/82; 3 Ob 502/83; SZ 58/75; JBl 1989, 377). Der Oberste Gerichtshof hat auch bis zuletzt den Standpunkt vertreten, daß der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube auch dann wegfällt, wenn der Besitzer Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 50/91; SZ 55/46; 1 Ob 31/88; 1 Ob 597/89), wofür auch schon die Mitteilung des Rechtsstandpunktes des Eigentümers der Sache hinreichen kann (JBl 1978, 257; 4 Ob 574/82 vgl auch SZ 55/46). Da somit nicht dargetan ist, daß das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre und auch kein Anlaß besteht, wegen der bereits vom Obersten Gerichtshof mit Billigung der jüngeren Lehre ausdrücklich abgelehnten, vom Berufungsgericht zur Grundlage der Revisionszulassung gemachten Lehrmeinungen von der kontinuierlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, erweist sich die Revision als unzulässig.

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, konnten ihnen die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zugesprochen werden.