JudikaturJustiz5Ob36/14a

5Ob36/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G*****, 2. F*****, 3. K*****, 4. V***** AG, *****, alle vertreten durch Eckert Nittmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung einer Klageanmerkung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2014, AZ 47 R 389/13y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung wirkt im Fall der Streitanmerkung ein über die Klage ergehendes Urteil auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde (RIS Justiz RS0060718; vgl auch RS0060674).

Die in Anwendung dieses Grundsatzes auf den hier vorliegenden Fall der Anmerkung der Löschungsklage wegen (ua) Geschäftsunfähigkeit des Schenkers (RIS Justiz RS0060436) von den Vorinstanzen abgelehnte Löschung der Streitanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0060988; RS0060997; 5 Ob 18/09x NZ 2010/752 GBSlg [ Hoyer ]).

Die Erstantragstellerin und nunmehrige Liegenschaftseigentümerin bezweifelt die Richtigkeit dieser Auffassung ausschließlich mit dem Argument, dass sich daraus ein gravierendes Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung zu den Auswirkungen einer Konkurseröffnung auf Einverleibungsgesuche unter Ausnützung einer Rangordnung ergebe.

Dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass sich diese wenngleich im Revisionsrekurs nicht näher bezeichnete Rechtsprechung auf § 56 Abs 3 GBG stützt, wonach die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers dann bewilligt werden kann, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (vgl dazu 5 Ob 217/02a mwN).

Demgegenüber geht es hier um das Verhältnis der Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung zur Streitanmerkung. Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung hat aber entgegen der Auffassung der Erstantragstellerin nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückbezogen wird. Vielmehr entsteht das Eigentum auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung (RIS Justiz RS0060981; RS0060533; RS0060839).

Rechtssätze
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