Spruch Es wird der Revision Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil wiederhergestellt. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.531,90 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz (darin enthalten S 4.160,-- an Barauslagen und S 94…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte als seit 1. Jänner 1981 tätiger Verwalter der Wohnungseigentumsliegenschaft Wien 12., Schlöglgasse 47, aus der Verwaltungsabrechnung für die Jahre 1981, 1982 und 1983 von der beklagten Partei, die während des Verrechnungszeitraumes bücherliche Eigentümerin d…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. Die Nebenintervenientin wurde zufolge des Eintragungsgrundsatzes ungeachtet dessen, daß ihre Einverleibung als Mit- und Wohnungseigentümerin im Range der Anmerkung nach § 25 Abs 3 WEG vom 22. November 1979, TZ 2274/79, erfolgte, erst mit dieser Einverle…