JudikaturJustiz5Ob33/08a

5Ob33/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Maria H*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Ing. Kurt H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2004, GZ 43 R 696/04b-72, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In dem 2001 eingeleiteten Verlassenschaftsverfahren verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 9. 2004 über den Revisionsrekurswerber, der eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, die angedrohte Ordnungsstrafe von 100 EUR, weil der Erbe mehrfach Ladungen des Gerichtskommissärs ohne Angabe von Gründen nicht befolgt habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erben nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Obwohl der Rechtsmittelwerber bereits mit Beschluss vom 26. 11. 2002 unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 100 EUR aufgefordert worden sei, die Ladungen des Gerichtskommissärs zur Vorlage bzw Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und Stellung der Schlussanträge zu befolgen, habe er Termine am 28. 1. und 2. 9. 2003, 24. 8. und 8. 9. 2004 versäumt.

Dieser Beschluss wurde dem Revisionsrekurswerber am 25. 1. 2005 zugestellt.

Mit dem am 5. 9. 2007 per Telefax übermittelten, am 6. 9. 2007 zur Post gegebenen Revisionsrekurs beantragt der erblasserische Sohn die Aufhebung der Ordnungsstrafe.

Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 liegt, sind nach der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG neu in diesem Verfahren noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden.

Trotz der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG 1854 bei Verhängung von Ordnungsstrafen nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0038625; RS0038610; RS0008617).

Der Revisionsrekurs ist daher nicht absolut unzulässig, er ist aber verspätet. Zum Zeitpunkt seines Einlangens war die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG 1854 längst abgelaufen.

§ 11 Abs 2 AußStrG 1854 sieht (ebenso wie die Nachfolgebestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG neu) die Möglichkeit vor, auch verspätete Rekurse inhaltlich zu behandeln, wenn die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Voraussetzung dieser Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist aber jedenfalls seine sachliche Berechtigung (RIS-Justiz RS0007115; RS0111098; Fucik/Kloiber AußStrG § 46 Rz 3). Dies trifft hier nicht zu.

Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung berechtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0116041) und begründet nur bei einer auffälligen, hier nicht vorliegenden, Fehlbeurteilung der Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG 1854.

Nach § 19 AußStrG 1854 ist das Gericht in der Auswahl der dort angeführten Zwangsmittel bei Missachtung gerichtlicher Verfügungen frei (6 Ob 14/02f). Bei der aktenkundigen Versäumung mehrerer Termine seit Ende 2001, die den Abschluss des 2001 eingeleiteten Verlassenschaftsverfahrens verhindert, lässt die Verhängung einer Ordnungsstrafe von 100 EUR keine Überschreitung des richterlichen Ermessensspielraums (vgl RIS-Justiz RS0116041 [T1]) erkennen.

Rechtssätze
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