JudikaturJustiz5Ob29/23k

5Ob29/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei D*, wegen Feststellung (Streitwert 18.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2022, GZ 3 R 90/22t 15, mit dem die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers auf Feststellung statt, dass dem Beklagten keine Schadenersatzansprüche aus näher bezeichneten Handlungen in einem bestimmten Insolvenzverfahren zustehen.

[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die Berufungsbeantwortung des Klägers wies es als verspätet zurück.

[3] Nur diesen Beschluss bekämpft der Kläger mittels Rekurs und dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und ihm die Kosten der Berufungsbeantwortung zuzusprechen.

[4] Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Rekurs ist nicht berechtigt.

[6] 1. Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, sind in § 519 Abs 1 ZPO an sich abschließend geregelt (RIS Justiz RS0043877). Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien ist die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung allerdings analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mittels Vollrekurs anfechtbar (2 Ob 259/02f; 10 Ob 8/05g). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO kommt es daher nicht an (10 Ob 8/05g).

[7] 2. Dass die Zustellung der Berufung des Beklagten an die Klagev ertreterin rechtswirksam am 17. 8. 2022 erfolgte , gesteht der Kläger in seinem Rekurs zu. Davon ging auch das Berufungsgericht aus. Der vom Kläger daraus gezogene Schluss, der Beginn der Berufungsbeantwortungsfrist während des Laufs der „Gerichtsferien“ bewirke , dass der erste Tag des Fristlaufs der 18. 8. 2022 gewesen sei, woraus ein Ende der Berufungsbeantwortungsfrist mit 15. 9. 2022 resultiere, ist nicht zu teilen.

[8] 3. Gemäß § 468 Abs 2 ZPO beträgt die Notfrist für die Berufungsbeantwortung vier Wochen ab Zustellung der Berufungsschrift. Gemäß § 222 Abs 1 ZPO werden die Notfristen (unter anderem) im Berufungsverfahren zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. Hier fiel der Beginn der Notfrist für die Berufungsbeantwortung in den Zeitraum des § 222 Abs 1 ZPO.

[9] 4. Bei Zustellung während der Hemmungsfrist nach § 222 Abs 1 ZPO wird der Fristbeginn durch die Hemmung hinausgeschoben, die Frist begann daher am 18. August um 00:00 Uhr zu laufen (vgl RS0036496; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 124–126 Rz 2/2). Die Frist wird in ihrem Ablauf zwar gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in der verhandlungsfreien Zeit vollzogen. Es besteht keine Grundlage dafür, erst den ersten Tag danach als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen wäre (RS0036272).

[10] 5. Der erste Tag der vierwöchigen Berufungsbeantwortungsfrist war hier daher der 18. 8. 2022, der letzte Tag der 14. 9. 2022. Die erst am 15. 9. 2022 im elektronischen Weg eingebrachte Berufungsbeantwortung des Klägers war nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts verspätet und zurückzuweisen.

[11] 6. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

[12] 7. Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.