JudikaturJustizRS0036272

RS0036272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2023

Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist.

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