JudikaturJustiz5Ob2223/96i

5Ob2223/96i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Wilhelm A*****, Betriebsingenieur, ***** 2. Stefan A*****, Hochschulassistent, ***** 3. Heinz Johannes A*****, Sozialpädagoge, ***** 4. Lucia E*****, Hausfrau, ***** 5. Melitta F*****, Hausfrau, ***** 6. Maria P*****, Hausfrau, ***** alle vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 17. Juni 1996, AZ 1 R 32/96s, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neuhofen/Krems vom 6.März 1996, TZ 305/96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind zu je 1/6 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 LN mit einer Fläche von 5.613 m2. Gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl.Ing.Lothar Hütteneder vom 26.7.1995, GZ 2960, wird das Grundstück *****9/2 geteilt in dieses (Rest) und in die neu gebildeten Grundstücke *****9/5, *****9/6 und *****9/7.

Mit "Realteilungsvertrag" vom 17.10.1995 kamen die Antragsteller wie folgt überein:

"1.

Herr Wilhelm A*****, Herr Stefan A*****, Herr Heinz Johannes A*****, Frau Lucia E*****, Frau Melitta F***** und Frau Maria P***** sind zu je einem Sechstelanteil bürgerliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 LN im Ausmaß von 5.613 m2.

Dieses Grundstück *****9/2 LN wurde mit Vermessungsurkunde der Vermessungskanzlei Prof.Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder in Linz vom 26.07.1995, GZ 2960 vermessen, wobei die mit dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche Nr.*****9/8 im Ausmaß von 2 m2 gemäß § 13 LiegteilG abgeschrieben und dem Nachbargrundstück zugeschrieben, während die mit ebenfalls dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche *****9/7 im Ausmaß von 120 m2 gemäß § 18 OÖBauO anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksteilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist. Es verbleibt somit eine real zu teilende Grundfläche von 5.491 m2, sodaß im Falle einer Realteilung auf jeden der sechs Miteigentümer ein Sechstel, sohin aufgerundet 916 m2 entfallen.

II.

Die Miteigentümer sind nunmehr übereingekommen, ihre je ein Sechstel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 im zu teilenden Ausmaß von

5.491 m2 teilweise real zu teilen und das bisher gemeinschaftliche Eigentum teilweise derart aufzulösen, daß Frau Lucia E***** das mit Vermessungsurkunde Prof.Dipl.Ing.Lothar Hütteneder vom 26.07.1995 GZ 2960 aus Grundstück *****9/2 gebildete Grundstück *****9/5 im Ausmaß von 916 m2 in ihr Alleineigentum übernimmt.

III.

Zum Zwecke der Steuerbemessung stellen die Parteien fest, daß das Grundstück Nr.*****9/5, das Frau Lucia E***** in ihr Alleineigentum erhält mit einem Ausmaß von 916 m2 auf volle Quadatmeter aufgerundet flächenmäßig genau ihrem ein Sechstelanteil an der Gesamtfläche des Grundstückes *****9/2 im Ausmaß von 5.491 m2 entspricht, sodaß keine Aufzahlung zu erfolgen hat und diese Aufteilung gemäß § 3 Abs 2 GrEStG 1987 grunderwerbssteuerfrei ist, da der Wert des Teilgrundstückes, das Frau Lucia E***** erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem sie am gesamten Grundstück beteiligt ist.

IV.

Sohin erteilen Herr Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Herr Stefan A***** geb. 1962-01-27, Herr Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, Frau Lucia E***** geb. 1955-07-20, Frau Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Frau Maria P***** geb. 1966-02-09 ihre ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieses Vertrages und der Vermessungsurkunde Prof.Dipl.Ing.Hütteneder vom 26.7.1995 GZ 2960 nachstehende Grundbuchshandlungen im Grundbuch ***** vorgenommen werden können:

1. Die Abschreibung des Grundstückes *****9/5 vom Gutsbestand der EZ ***** und die Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage hierfür unter Mitübertragung der Eigentumsrechte des Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, der Lucia E*****, geb. 1955-07-20, Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 zu je einem Sechstel

2. in der für das Grundstück *****9/5 neueröffneten Grundbuchseinlage auf den Ein-Sechstel-Anteilen des Wilhelm A***** geb. 1958-01-16,Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13,Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Lucia E*****, geb. 1955-07-20, die unter Zusammenziehung ihres mitübertragenen Einsechstel-Anteiles Alleineigentümerin dieser Grundbuchseinlage wird

3. auf dem Einsechstel-Anteil der Lucia E***** geb. 1955-07-20 an der EZ ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, der Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 je zu einem Fünftel, sodaß diese unter Zusammenziehung ihrer Anteile zu je Einem-Fünftel Miteigentümer des ganzen Grundbuchskörpers werden."

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 1 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Linz vom 23.1.1996 besagt, daß der grundbücherlichen Durchführung "des oben genannten Vorganges (betreffend Realteilungsvertrag Geschäftszahl 2.308/95 Datum 17.10.1995 beglaubigt vom Bezirksgericht/Notar/Legalisator Dr.Repp)" keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. In der Mitteilung gemäß § 26 Abs 1 GGG heißt es: "Liegenschaftserwerber Lucia E*****, wertmäßiger Anteil S 641.200,-".

Die Bezirksgrundverkehrskommission N***** erteilte am 2.2.1996 eine Negativbestätigung gemäß § 11 Abs 2 OÖ GVG 1994.

Mit Bescheid vom 16.2.1996 bescheinigt das Vermessungsamt Linz gemäß § 39 VermG den eingangs genannten Plan des Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder (im Sinne der Vermessungsurkunde).

Der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der vorhin wiedergegebenen Vereinbarung wurde namens der Antragsteller von dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragstellervertreter gestellt, der sich auf § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO und § 77 GBG berief.

In diesem Antrag findet folgender Satz: "Die Antragsteller erklären, vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, der sich gemäß §§ 8 RAO, 30 Abs 2 ZPO, 77 GBG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen und Abgabe aller hiezu erforderlichen Erklärungen beruft, gemäß § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO 1994, daß die Änderung im Gutsbestand der EZ ***** Grundbuch ***** kein Grundstück im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 OöBauO 1994 betrifft."

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf a) Teilung des

Grundstückes Nr.*****9/2 der EZ ***** in *****9/2 Rest, *****9/5,

*****9/6 und *****9/7, sowie Abschreibung des Grundstückes

Nr.*****9/5 zu EZ ... unter Mitübertragung des 1/6 Eigentumsrechtes

der Lucia E*****; b) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Lucia

E***** in der EZ ... auf den restlichen 5/6 Anteilen und

Zusammenziehung dieser Anteile; c) Einverleibung des Eigentumsrechtes der (näher bezeichneten) anderen Miteigentümer zu je 1/5 in EZ ***** auf dem 1/6 Anteil der Lucia E***** und die Zusammenziehung dieser Anteile jeweils mit dem 1/6 Anteil, ab.

Die Antragsteller hätten im Antrag durch ihren Machthaber die Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO 1994 abgegeben; der Machthaber habe sich hiebei auf §§ 8 RAO, 30 Abs 2 ZPO und 77 GBG berufen. Die genannten Gesetze gälten lediglich für Unterfertigung und Einbringung des Antrages, nicht jedoch für die Unterfertigung von Urkunden. Eine Erklärung im Sinne des (oben bezeichneten) § 9 OöBauO 1994 könne zwar wie etwa auch eine Aufsandungserklärung im Gesuch selbst abgegeben werden. In einem solchen Fall sei aber eine Bevollmächtigung urkundlich "nachzuweisen". Vorliegendenfalls fehle es an einem solchen urkundlichen Nachweis. Außerdem fehle es für den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob EZ ***** an der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, sodaß bei Bewilligung des "ersten Teiles" des Antrages nur eine Vormerkung des Eigentumsrechtes möglich wäre.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Die Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO, die im übrigen der Schriftform bedürfe, sei nicht als verfahrensrechtlicher Schritt vor dem Erstgericht zu verstehen, sondern als Urkunde, deren Vorliegen Voraussetzung für die Bewilligung sei. Werde diese Erklärung durch einen Machthaber abgegeben, sei die Vorlage der Machthabervollmacht erforderlich. Dem Erstgericht sei auch hinsichtlich des dargestellten Mangels der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu folgen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsnatur der Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO ebenso fehle wie zur Frage, ob die Benennung nur eines Rechtserwerbers in der Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht aber auch anderer Rechtserwerber, bedeutet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für den Rechtserwerb dieses genannten Erwerbers zu gelten habe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihren Anträgen vollinhaltlich stattgegeben werde.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 OöBauO bedürfen die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bei Grundstücken, die nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind einer Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 9 Abs 5 leg cit dürfen solche Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, daß die Änderung kein Grundstück im Sinne des Abs 1 Z 2 betrifft, durchgeführt werden. Dies bedeutet, daß die im Gesetz vorgesehene, in bestimmten Fällen eine Bewilligung der Baubehörde ersetzende schriftliche Erklärung des Antragstellers nicht bloß einen Teil der formellen Ausgestaltung des Grundbuchsantrages darstellt, sondern als Wissenserklärung eine materiellrechtliche Voraussetzung dafür, daß die Gutsbestandsänderung überhaupt erfolgen darf. Es handelt sich also nicht um einen zum Grundbuchsantrag gehörenden Vorgang, sondern um eine Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens, deren Vorliegen vom Grundbuchsgericht anläßlich der Behandlung des Grundbuchsantrages zu prüfen ist. Daraus folgt, daß der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuches dargetan hat, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiellrechtlich erforderlichen Erklärungen (vgl SZ 58/74 betreffend das Erfordernis des urkundlichen Vollmachtsnachweises, wenn der Antragstellervertreter erst im Grundbuchsgesuch namens der Vertretenen die Aufsandungserklärung usw abgibt). Die Vorinstanzen haben daher aus diesem Grund das Grundbuchsgesuch der Antragsteller zutreffend abgewiesen.

Der von den Vorinstanzen darüber hinaus herangezogene Abweisungsgrund des Nichtvorliegens einer ausreichenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ist allerdings nicht gegeben. In der vorgelegten steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nämlich ausdrücklich bestätigt, daß der grundbücherlichen Durchführung des "oben genannten Vorganges" - Realteilungsvertrag vom 17.10.1995, GZ 2308/95, beglaubigt von Dr.Repp, keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Damit ist der Vorschrift des § 160 Abs 1 BAO bezüglich der Verbücherung des Realteilungsvertrages insgesamt entsprochen, wonach die hier begehrten grundbücherlichen Eintragungen erst dann vorgenommen werden dürfen, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung (hinsichtlich der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Steuern) Bedenken nicht entgegenstehen. Die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthaltene Mitteilung gemäß § 26 GGG betreffend den Liegenschaftserwerber und den auf ihn entfallenden Anteil richtet sich an den Kostenbeamten des Gerichtes und ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches unter dem Gesichtspunkt des § 160 Abs 1 BAO nicht von Bedeutung.

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