§ 77
§ 77 — GBG 1955
§ 77 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2020
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40225237
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.