(1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 32 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)
…1) § 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung…
Art. 17 § 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 5, RGBl. Nr. 75/1871)
…§ 5 Abs. 1 NO (Art. II) berührt nicht die Befugnisse jener Personen, die in die Verteidigerliste eingetragen sind.…
§ 119 § 119.
…den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17…
§ 13
…19) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate…
VSVV · Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung
§ 2
…Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13…