JudikaturJustiz5Ob207/13x

5Ob207/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** C*****, vertreten durch Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Urkundenhinterlegung betreffend die Liegenschaft EZ 950 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des H***** R*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2013, AZ 47 R 201/13a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht die Einreihung näher bezeichneter Urkunden über ein Bauwerk iSd § 435 ABGB und ordnete die Ersichtlichmachung im Gutsbestand dieser Liegenschaft dahingehend an, „dass ein Bauwerk iSd § 435 ABGB (Bürogebäude und Schauraum) besteht“.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Dem Liegenschaftseigentümer stehe nach herrschender Rechtsprechung weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirke, sondern nur Übersichtszwecken diene, ein Rechtsmittelrecht zu.

Im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Liegenschaftseigentümer im Wesentlichen geltend, dass die Ersichtlichmachung eines „Bauwerks“ unrichtigerweise erfolgt sei. Ihm stehe infolge Aufhebung des § 19 Abs 2 UHG kein Einspruchsrecht mehr zu, weshalb ihm ein Rekursrecht dagegen zugebilligt werden müsse.

Damit wird keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) dargetan.

Dem Liegenschaftseigentümer steht weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt (RIS Justiz RS0077228), sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu (RIS Justiz RS0125806; RS0113420), was auch nach Inkrafttreten der Grundbuchs Novelle 2008, BGBl I 2008/100, nach ersatzloser Aufhebung des § 19 UHG und Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG gilt (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [ Hoyer ]; 5 Ob 156/10t).

Richtig ist, dass seit Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG in dem den Urkundenhinterlegungsantrag bewilligenden Beschluss nicht mehr wie nach alter Rechtslage die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks iSd § 435 ABGB zu erfolgen hat, weil § 19 UHG durch die bezeichnete Novelle aufgehoben wurde, sondern die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung im Gutsbestandblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen ist.

Allerdings wirkte, wie oben dargestellt, weder die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerks nach § 19 Abs 1 UHG rechtsbegründend (5 Ob 81/85 NZ 1986, 93; 8 Ob 651/84 SZ 58/89; RIS Justiz RS0077228; Rassi , Grundbuchsrecht 2 Rz 352), noch ist das nach der neuen Rechtslage bei einer Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung der Fall (5 Ob 32/10g NZ 2010, 380 [ Hoyer ]).

Dass die Beseitigung des Einspruchsverfahrens durch die Grundbuchs Novelle 2008 und dessen Ersetzung durch § 10 Abs 1a UHG für den Liegenschaftseigentümer kein Rechtsschutzdefizit bewirkt, wurde vom erkennenden Senat unter Hinweis auf bestehende rechtliche Abhilfemöglichkeiten ebenfalls bereits geklärt (5 Ob 32/10g; vgl Hoyer aaO).

Eine Rekurslegitimation vermag daher der Liegenschaftseigentümer auch aus der dem Erstgericht unterlaufenen, offenkundigen Unrichtigkeit Ersichtlich-machung eines Bauwerks statt Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung nicht abzuleiten.

Die entscheidenden Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel des Liegenschaftseigentümers als unzulässig und war daher zurückzuweisen.