JudikaturJustiz5Ob163/99b

5Ob163/99b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch das Finanzamt Salzburg-Land, Einbringungsstelle, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg, wegen Vormerkung eines Pfandrechtes in den Grundbuchseinlagen EZ ***** und EZ ***** je GB *****, infolge Revisionsrekurses des Eigentümers der genannten Liegenschaften, Winfried L. H*****, vertreten durch Dr. Wilfried Hauslauer, Dr. Reinfried Eberl und Dr. Robert Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17. März 1999, AZ 22 R 78/99w, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Jänner 1999, TZ 20845/98, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist bücherlicher Alleineigentümer der im Kopf der Entscheidung angeführten Liegenschaften.

Am 4. 12. 1998 beantragte das Finanzamt Salzburg-Land unter Berufung auf § 38 lit c GBG "auf Grund des Schreibens des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. 12. 1998, Steuernummer ***** lautend auf H***** Winfried L., *****, zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen H***** Winfried L., w. o., an Abgaben im Betrag von 118,994.088,-- öS" die Vormerkung des (Simultan )Pfandrechtes auf beiden Liegenschaften. Das erwähnte Schreiben war dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag; das Rekursgericht bestätigte dessen Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Die Bestimmung des § 38 lit c GBG gehe schon auf das allgemeine Grundbuchsgesetz 1871 zurück. Sie verfüge gegenüber den allgemeinen, in § 36 GBG enthaltenen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten bestimmter öffentlicher Forderungen im Zusammenhalt mit § 41 lit b GBG Erleichterungen sowohl in den Voraussetzungen als auch in Ansehung der Rechtfertigung (vgl Klang in Klang II2, 441). Von den Bestimmungen der Exekutionsordnung und der dort gegebenen Möglichkeit der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung seien die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung unberührt geblieben (Art. XIII Z 5 EGEO). Auch durch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere §§ 232 und 233, sei eine materielle Derogation des § 38 lit c GBG nicht eingetreten (SZ 49/141). Neben der Exekution zur Sicherstellung nach § 233 Abs 2 BAO sei daher auch eine Sicherstellung nach § 38 lit c GBG 1955 zulässig (Heller/Berger/Stix, Kommentar II, 919; 3 Ob 28/95 ua).

Erfolgt die Vormerkung aufgrund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach § 38 lit c GBG, so handle es sich nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141; 3 Ob 28/95) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, sodaß die Bestimmungen der Exekutionsordnung keine Anwendung fänden. Das Recht der Republik Österreich, gemäß § 38 lit c GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, sei nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderung gebunden (Landesgericht Eisenstadt RPflSlgG 696; 3 Ob 28/95). Demnach ersetze schon die Behauptung der einschreitenden Behörde die Bescheinigung im Sinne des § 36 GBG, wobei das Grundbuchsgericht nur zu prüfen habe, ob diese Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht (SZ 49/41; 3 Ob 28/95).

Auch wenn es zutreffe, daß die Behörde mit einem Antrag auf Pfandrechtsvormerkung zur Sicherstellung nur vorgehen darf, wenn ein entsprechender Sicherungstitel (Sicherstellungsauftrag) besteht, so sei damit nach dem Gesagten für eine andere Beurteilung der Voraussetzungen eine Vormerkung nach § 38 lit c GBG im Grundbuchsverfahren nichts gewonnen. Daß das Finanzamt Salzburg-Land als Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, könne im vorliegenden Falle nicht bezweifelt werden. Eine Überprüfung des Sicherstellungsauftrages dahin, ob er den inhaltlichen Erfordernissen der BAO entspricht, sei zwar im Exekutionsverfahren vorgesehen, nicht aber im Verfahren nach § 38 lit c GBG, in dem eine Vorlage dieser Urkunde gar nicht vorgesehen sei. Auch eine Aufgliederung der Abgabenforderungen im Antrag bedürfe es nicht, sodaß der vorliegende Antrag des Finanzamtes Salzburg-Land auf Pfandrechtsvormerkung den Erfordernissen des § 38 lit c GBG genüge. Wenn dort von einem "Schreiben" des einschreitenden Finanzamtes die Rede ist, so reiche dies zur Umschreibung des Einschreitens einer öffentlichen Behörde (vgl SZ 49/41 bei einem gleichlautend formulierten Antrag). Auch schade es nicht, wenn im Antrag als Antragstellerin nicht die Republik Österreich, sondern nur das Finanzamt Salzburg-Land als einschreitende Behörde genannt wird, werde doch im Antrag ausdrücklich die Sicherstellung einer Forderung der Republik Österreich begehrt.

Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers könne aber auch darin nicht beigetreten werden, daß die Bestimmung des § 38 lit c GBG verfassungswidrig sei, weil eine ungerechtfertigte Pivilegierung der Abgabenbehörden vorliege. In der Entscheidung 5 Ob 1004/92 (NZ 1992, 277) habe der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, daß gegen die Bestimmung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestünden. Auch der von Hofmeister in einer Glosse zu dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die Bestimmung sei aus dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes bedenklich, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn die Pfandrechtsvormerkung eine Eigentumsbeschränkung darstellt, so sei dieser Eingriff in das Eigentum durch das Allgemeininteresse gerade bei der Sicherung von Abgabenforderungen gerechtfertigt. Da die Behörde bei ihrer Vorgangsweise an die für ihr Tätigwerden speziell bestehenden Vorschriften gebunden ist, liege auch im Hinblick auf das Fehlen einer Frist für die Rechtfertigung kein unverhältnismäßiger Eingriff vor, denn die Behörde dürfe nur bei Bestehen eines Sicherstellungsauftrages mit einer Vormerkung nach § 38 lit c GBG vorgehen. Werde der Sicherstellungsauftrag im Verwaltungsverfahren von der Abgabenbehörde aufgehoben, so habe die Behörde auch eine Löschung der Pfandrechtsvormerkung zu veranlassen. Damit sei es auch nicht erforderlich, die Bestimmung des § 38 lit c GBG gleichsam im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation einschränkend dahin auszulegen, daß der abgabenbehördliche Titel mit dem Gesuch vorzulegen ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die inhaltlichen Erfordernisse der BAO für eine Sicherstellung vorliegen. Gerade der von Pichler vertretenen Auffassung, der zwar von der weiteren Gültigkeit des § 38 lit c GBG 1995 ausgeht, aber hinsichtlich der vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und des Verfahrens die Vorschriften der Exekutionsordnung angewendet wissen will, sei der Oberste Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen nicht gefolgt.

Damit habe das Erstgericht die Pfandrechtsvormerkung zu Recht bewilligt.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den auftretenden Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des § 38 lit c GBG komme nämlich gerade im Hinblick auf kritische Stimmen in der Lehre (zuletzt Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 2 zu § 38) unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Auch habe der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob im Antrag eine individualisierende Benennung der Abgabenforderungen erforderlich ist, bisher nur in der Entscheidung 3 Ob 28/95 - soweit überblickbar - Stellung genommen, bei der es allerdings um die Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes ging, sodaß insoweit auch nicht vom Bestehen einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden könne.

In seinem Revisionsrekurs macht der Rechtsmittelwerber vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 38 lit c GBG geltend. Er hat deshalb auch angeregt, der Oberste Gerichtshof möge den VfGH zur Überprüfung dieser Gesetzesbestimmung anrufen. Zumindest wäre § 38 lit c GBG verfassungskonform so auszulegen, daß zur Erwirkung einer Pfandrechtsvormerkung nach dieser Gesetzesstelle die Vorlage der Titelurkunde oder ein Hinweis im Gesuch verlangt wird, daß ein Sicherstellungsauftrag erlassen wurde und welchen Inhalt er hat. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den gegenständlichen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen und der Republik Österreich die Verfahrenskosten aller drei Instanzen aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 38 lit c GBG findet die Vormerkung statt "auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreis berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen". Daß es sich beim Finanzamt Salzburg-Land um eine derartige Behörde handelt, kann, wie schon das Rekursgericht ausführte, nicht zweifelhaft sein. Der Rechtsmittelwerber meint, es müsse, um das Tätigwerden der Behörde in ihrem Wirkungskreis verläßlich überprüfen zu könen, der von ihr erlassene Bescheid mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegt oder in diesem ausreichend bestimmt bezeichnet werden, doch trifft dies zumindest im gegenständlichen Fall nicht zu. Das Gesetz verlangt für die erleichterte Vormerkung nach § 38 lit c GBG nur eine generelle Kompetenz der einschreitenden Behörde zur Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes (vgl SZ 12/111). Da diese bei der Finanzbehörde in Ansehung von Abgabeforderungen notorisch ist, reicht die im Grundbuchsgesuch enthaltene Angabe, daß das Finanzamt Salzburg-Land die Pfandrechtsvormerkung zur Sicherstellung einer Abgabenforderung der Republik Österreich begehrt.

Ebenfalls zu folgen ist dem Rekursgericht in der Rechtsansicht, daß die nach § 38 lit c GBG einschreitende Behörde nicht gehalten ist, dem Grundbuchsgericht einen die Pfandrechtsvormerkung rechtfertigenden Titel für die sicherzustellende Forderung vorzulegen. Es entspricht der Judikatur, daß die Republik Österreich gemäß § 38 lit c GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen die Vormerkung eines Pfandrechtes erwirken kann (SZ 49/141 mwN; NZ 1995, 187/330), ohne diese Forderung nachweisen oder individualisieren zu müssen (SZ 68/50). Derartige Nachweise und Konkretisierungen werden (worauf bei Feil, GBG3, Rz 2 zu § 38, auf den sich der Rechtsmittelwerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruft, nicht hingewiesen wird) erst für die Rechtfertigung der Pfandrechtsvormerkung verlangt (vgl SZ 30/76; EvBl 1973/82). Wird dieser Individualisierungspflicht bei der Rechtfertigung entsprochen, dann versagt auch das Argument, die schlichte Berufung der Einschreiterin auf ein Schreiben vom 3. 12. 1998, in dem es um eine Abgabenforderung der Republik Österreich von S 118,994.088,-- geht, erlaube keine Nachprüfung, ob die im späteren Rechtfertigungsgesuch angegebene, nunmehr titulierte Forderung mit der sichergestellten Forderung übereinstimmt. Bei der Rechtfertigung wird diese Übereinstimmung unter Vorlage des Schreibens vom 3. 12. 1998 und des Titels für die Abgabenforderung nachzuweisen sein. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Rechtfertigung nicht erfolgen, weil diese nur den sichergestellten Anspruch betreffen kann (§ 41 lit b GBG).

Damit bleiben nur noch die im Revisionsrekurs vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu prüfen. Auch dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen und gemeint, die in § 38 lit c GBG vorgesehene Privilegierung des Bundes (und der Länder) bei der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerspreche wegen der mangelnden Vergleichbarkeit öffentlicher Gebietskörperschaften (die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und dabei an spezielle Vorschriften gebunden sind) mit anderen Privatrechtssubjekten nicht dem Gleichheitsgebot der Verfassung (NZ 1992, 277/245). Dem ist Hofmeister, den der Revisionswerber für seine Gegenmeinung reklamiert, in einer Anmerkung zur zitierten Entscheidung durchaus gefolgt. Er hat nur gemeint, die Eigentumsgarantie erwecke Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Regelung des § 38 lit c GBG, weil es dem Bund und den Ländern möglich sei, für erst festzusetzende Abgabenforderungen das Grundbuch des Abgabepflichtigen gleichsam zu sperren. Diese Bedenken greift jedoch der Rechtsmittelwerber selbst nicht auf. Er stellt die diesbezüglichen Gegenargumente des Rekursgerichtes (auf die mit der ergänzenden Bemerkung verwiesen werden kann, daß die Pfandrechtsvormerkung für die Dauer des Titelverfahrens durchaus dem Regelfall entspricht) nicht in Frage, sondern meint nur, es seien bisher nicht alle Aspekte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes berücksichtigt worden. Gleichheitswidrig sei die Regelung des § 38 lit c GBG auch deshalb, weil es eine grob unsachliche Differenzierung darstelle, im Normalfall (sei es bei der Sicherstellungsexekution, sei es bei der Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit a und lit b GBG) die Vorlage eines Titels oder zumindest eines Sicherstellungsauftrags (also besondere Nachweispflichten) für die zu sichernde Forderung zu verlangen, bei der Republik Österreich jedoch darauf zu verzichten. Zumindest seit Einführung anderer Sicherstellungsmöglichkeiten - in der EO bzw in der BAO - habe die Regelung des § 38 lit c GBG jegliche sachliche Rechtfertigung verloren.

Damit werden im Grunde nur jene Argumente wiederholt, die bereits in der Entscheidung NZ 1992, 277/245 abgehandelt und als nicht ausreichend erkannt wurden, die Vereinbarkeit der dem Bund und den Ländern in § 38 lit c GBG eingeräumten Sonderstellung bei der Sicherung noch nicht titulierter Ansprüche mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Zweifel zu ziehen. Die Privilegierung dieser Gebietskörperschaften, die im wesentlichen darin besteht, daß die bloße Behauptung eines Anspruchs gegenüber dem Grundbuchsgericht genügt, wo sonst ein urkundlicher Beleg über die zumindest vorläufige Prüfung des Anspruchs in einem besonderen Verfahren gefordert wird, ist eben damit sachlich zu rechtfertigen, daß die einschreitende Behörde, die unter strenger Bindung an das Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) in einem gesetzmäßigen Verfahren die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen hat, den Anschein besonderer Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit für sich hat. Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 68/50), ist angesichts dieser strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze ein ausreichendes Korrektiv. Auch die im vorliegenden Revisionsrekurs vorgetragenen Argumente sind daher nicht geeignet, unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 38 lit c GBG zu wecken.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zum Kostenersatzbegehren des Revisions- rekurswerbers sei - auch wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg gelieben ist - nochmals bemerkt, daß im Grundbuchsverfahren kein Ersatz von Vertretungskosten gebührt (zuletzt NZ 1999, 113).

Rechtssätze
6