RS0050105 – OGH Rechtssatz
RS0050105 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand, reicht sowohl nach § 41 lit b GBG als auch bei der Exekutionsbewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 89 EO die Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Abgabenbehörde aus, wenn dieses nicht im Widerspruch zum seinerzeitigen Antrag steht.