JudikaturJustizRS0050105

RS0050105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2005

Da die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand, reicht sowohl nach § 41 lit b GBG als auch bei der Exekutionsbewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 89 EO die Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Abgabenbehörde aus, wenn dieses nicht im Widerspruch zum seinerzeitigen Antrag steht.

Entscheidungen
3