JudikaturJustiz5Ob153/08y

5Ob153/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Georg H*****, geboren am 5. Juli 1937, *****, vertreten durch Dr. Silvia Mlynek, öffentliche Notarin in Wien, wegen Pfandrechtseinverleibung in der EZ 107 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Mag. Maurizia A*****, vertreten durch Mag. Konrad Anderle, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2008, AZ 46 R 187/08b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

2.) Die Revisionsrekursbeantwortung der Pfandgläubigerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** stand im Jahr 2002 im bücherlichen Alleineigentum der Gertrude H*****, geboren am 26. 2. 1914. Sie hat Georg H***** am 17. 7. 2007 eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und ihn damit unter anderem auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in ihrem Namen zu tätigen und Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn ihr die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht.

Georg H***** stellte am 3./17. 10. 2002 seiner Gläubigerin Maria H***** einen Schuldschein über 54.504,63 EUR aus und bestellte im Vollmachtsnamen der Gertrude H***** deren Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** zum Pfand und erteilte in deren Namen die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechts für die Forderung von 54.504,63 EUR samt 7 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen.

Aufgrund dieser Urkunden bewilligte das Erstgericht über Antrag des Georg H***** zu TZ 2838/2002 die Einverleibung des Pfandrechts für Maria H***** für ihre Forderung im Betrag von 54.504,63 EUR sA.

Dieser Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002, TZ 2838/2002 wurde Georg H***** für Gertrude H*****, seiner Rechtsvertreterin und der Pfandgläubigerin zugestellt.

Im Jahr 2005 wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Meidling vom 2. 7. 2004, AZ 1 A 21/03z das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für Mag. Maurizia A*****, geboren am 19. 12. 1974, einverleibt (TZ 1267/2005).

Am 6. 3. 2008 erhob die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin der Gertrude H***** Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom 11. 11. 2002. Sie beantragte darin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs, in eventu Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie. Sie habe erstmals am 21. 2. 2008 Kenntnis vom Inhalt des die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschlusses erhalten. Der Beschluss sei weder ihr noch der damaligen Eigentümerin Gertrude H***** zugestellt worden. Die Zustellung an Georg H***** für die damalige Liegenschaftseigentümerin sei zu Unrecht erfolgt. Wegen offenkundiger Interessenkollision sei die ihm erteilte Bevollmächtigung unwirksam gewesen. Bereits bei Bestehen einer Gefahr einer Interessenkollision sei, wie bei Insichgeschäften, die erteilte Vertretungsmacht unwirksam. Die Interessenkollision sei evident, wenn der Vollmachtsnehmer die Vollmacht dazu verwende, die Liegenschaft der Vollmachtsgeberin für eine eigene Schuld zu verpfänden. Das abgeschlossene Geschäft gereiche dem Machthaber ausschließlich zum Vorteil, hingegen der Machtgeberin ausschließlich zum Nachteil. Eine Zustimmung der damaligen Liegenschaftseigentümerin zu diesem konkreten Geschäft sei nicht vorgelegen. Die evidente Interessenkollision führe dazu, dass Georg H***** das Geschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen habe. Deshalb hätte gemäß § 119 Z 4 GBG eine Zustellung auch an die Machtgeberin Gertrude H***** erfolgen müssen.

Überdies brachte die Rekurswerberin vor, Gertrude H***** sei im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht dement und nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie sei kurz darauf verstorben.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Liegenschaftseigentümerin zurück.

Die Zustellung an Georg H***** sei nach § 119 Z 4 GBG wirksam erfolgt. Eine zusätzliche Zustellung an einen Machtgeber sei nämlich nur dann erforderlich, wenn nicht eine dem § 31 GBG entsprechende Vollmacht vorliege. Die von der damaligen Liegenschaftseigentümerin notariell beglaubigt unterfertigte Vollmacht entspreche den Voraussetzungen des § 31 GBG.

Das Rekursgericht erachtete die aus der Art des Rechtsgeschäfts drohende Interessenkollision für nicht ausreichend, einen Mangel der Vertretungsmacht des Georg H***** anzunehmen. Nach der Rechtsprechung bestünden im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG zwar begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht im Fall einer Doppelvertretung oder eines Insichgeschäfts, wobei sich schon aus der Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen, ohne dass eine tatsächliche Benachteiligung eintrete, die Unwirksamkeit der Vertretungsmacht ergebe.

Ein Insichgeschäft sei daher nur wirksam, wenn der Machtgeber ausdrücklich damit einverstanden sei oder das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile zuwende.

So sei etwa ein Mangel der Vertretungsmacht in der Entscheidung 5 Ob 4/82 bejaht worden, weil der Machthaber des Verkäufers einer Liegenschaft die Liegenschaft durch Selbstkontrahieren erwerben wollte, Bedenken allerdings wegen der Unbestimmtheit des in der Verkaufsvollmacht vorgeschriebenen Kaufpreises sowie in den vereinbarten ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten bestanden.

Bei dem der Entscheidung 5 Ob 83/87 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Machthaber des Verpfänders eine Hypothek für eine eigene Forderung gegen den Machtgeber begründet.

Damit sei der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, sei doch das Pfandrecht zugunsten einer dritten Person begründet worden. Es liege weder ein Fall eines Insichgeschäfts noch einer Doppelvertretung vor.

Keineswegs ungewöhnlich sei die Begründung eines Pfandrechts für eine fremde Schuld, insbesondere nicht im Familienkreis. Darin liege für den Pfandbesteller immer ein wirtschaftliches Risiko, dessen sich die frühere Eigentümerin bereits bei Erteilung einer derart weitreichenden Vollmacht bewusst sein musste. Eine Überschreitung der im Innenverhältnis dem Georg H***** erteilten Vollmacht berühre die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht nicht.

Die zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Gertrude H***** vorgetragenen Umstände könnten infolge des geltenden Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ergebe sich, dass zufolge § 119 Z 4 GBG eine Zustellung des die Einverleibung des Pfandrechts bewilligenden Beschlusses an die damalige Eigentümerin gesetzlich nicht geboten war. Damit sei der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Mangels Parteistellung der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin in dem abgeschlossenen Grundbuchsverfahren sei ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 126 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine die Wirksamkeit einer Vertretungsmacht ausschließende Interessenkollision schon dann bestehe, wenn ein Machthaber an einer Liegenschaft des Machtgebers ein Pfandrecht zur Besicherung eigener Schulden erwirke.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung ihres Rekursantrags auf Abweisung des ursprünglichen Grundbuchsgesuchs. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache dem Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch (vgl 5 Ob 295/01w = SZ 2002/2; 5 Ob 2232/96p).

Wären also solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, wäre mit der Revisionsrekurswerberin davon auszugehen, dass nach § 119 Z 4 GBG ohne Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an die Machtgeberin dieser nicht in Rechtskraft erwachsen würde. Wird nämlich eine Person, der ein Grundbuchsbeschluss zuzustellen ist, vorschriftswidrig nicht verständigt, so erlischt ihr Rekursrecht erst dann, wenn die Eintragung auch mit Löschungsklage nicht mehr bekämpft werden könnte (vgl RIS Justiz RS0060806; RS0060799). Die Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG beginnt mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden Einschreitervollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Rechtsmittelwerberin, sondern erst mit der gemäß § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an den Machtgeber zu laufen (RIS Justiz RS0060577 ua). Andernfalls aber löst die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber, der mit einer dem § 31 GBG entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist, den Lauf der Rechtsmittelfrist aus (RIS Justiz RS0060571).

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Insichgeschäfte nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (vgl 4 Ob 71/00w = SZ 73/68 mwN). Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) handelt oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppelvertretung).

Dass bei dem verbücherten Pfandbestellungsvertrag, der zwischen Georg H***** als Vertreter der Liegenschaftseigentümerin und seiner Gläubigerin abgeschlossen wurde, kein derartiges Insichgeschäft vorliegt, ist eindeutig.

Wegen der gleichartigen und daher Kollisionen nahelegenden Interessenlage soll nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin in diesem Fall aber eine von der Rechtsprechung bereits anerkannte (4 Ob 71/00w), analoge Anwendung der zur (Un )gültigkeit von Insichgeschäften entwickelten Grundsätze möglich sein.

Dem ist im hier zu beurteilenden Fall nicht zu folgen:

Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Dass damit eine Interessenkollision verbunden ist, reicht zur Bejahung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht aus.

So war in der Entscheidung SZ 73/68 ein Vertrag zu beurteilen, den der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft, an der er (über eine Muttergesellschaft) zu 49 % beteiligt war, geschlossen hatte. Weil dort die persönlichen Interessen des Auftraggebers am wirtschaftlichen Wohlergehen jener Gesellschaft, die ihm zu 49 % „gehörte", mit jenen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er war, kollidierten, wurde die zu befürchtende Interessenkollision mit jener in Fällen klassischen Selbstkontrahierens als vergleichbar gewertet. Der Entscheidung 5 Ob 99/02y lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem für den Fall des Fehlens eines rechtsgeschäftlichen Willens eines Vertreters zum Vertragsabschluss tatsächlich ein Insichgeschäft vorgelegen wäre.

Nun besteht das Wesen eines Insichgeschäfts darin, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt. Im Fall einer „fremdnützigen" Drittpfandbestellung durch den Vertreter des Liegenschaftseigentümers, der gleichzeitig Schuldner der zu sichernden Verbindlichkeit ist, besteht zwar, was der Revisionsrekurswerberin zuzugestehen ist, eine Kollisionen nahelegende Handlungsweise und eine Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin, doch ist die Interessenlage bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags nicht der eines Insichgeschäfts gleichartig, weil durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertreters zwar Wirkungen für den Vertretenen und den Dritten (Gläubiger) erzeugt werden, nicht aber für den Vertreter selbst.

Ob das Rechtsgeschäft durch die Rechtsnachfolgerin der Liegenschaftseigentümerin anfechtbar ist, muss im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden. Infolge Vorliegens einer Vollmacht auch zur Verpfändung der Liegenschaft und zur grundbücherlichen Durchführung einer für die Liegenschaftseigentümerin nachteiligen grundbücherlichen Eintragung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten selbst bei einer evidenten Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin die Vertretungsmacht unwirksam machte.

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist eine Drittpfandbestellung für die Schuld eines nahen Verwandten keineswegs derart ungewöhnlich, dass von vornherein Bedenken an der Verfügungsberechtigung eines nach der Vollmachtslage dazu Berechtigten, selbst wenn er der Nutznießer der „fremdnützigen" Drittpfandbestellung ist, angebracht wären.

Das lässt auch die Befugnis des Einschreiters zur Einbringung des Grundbuchsgesuchs und damit die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses im Sinn des § 119 Z 4 GBG an den Vertreter bejahen.

Im Hinblick auf die Rechtskraft des Verbücherungsbeschlusses erübrigt sich eine Stellungnahme zu vermeintlichen inhaltlichen Mängeln des Eintragungsgesuchs, etwa zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob die mit Pfandbestellungsvertrag zugrunde liegende Schuldurkunde einen ausreichenden Rechtsgrund enthielt. Lediglich zur Klarstellung sei insoweit auf die einschlägige Judikatur verwiesen (5 Ob 257/03k mwN), die den diesbezüglichen Argumenten der Rechtsmittelwerberin jegliche Grundlage entzieht.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ist einseitig. Seit der Novellierung des § 124 GBG und des - hier maßgeblichen - § 126 Abs 2 GBG durch das AußStrBeglG ist die Unzulässigkeit einer Beantwortung eines Revisionsrekurses auch gesetzlich verankert (vgl RIS Justiz RS0116902 [T3]).

Der als Rechtsmittelbeantwortung zu wertende Schriftsatz der Pfandgläubigerin, mit dem die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümerin beantragt wurde, war daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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