JudikaturJustiz5Ob14/16v

5Ob14/16v – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. A***** N*****, vertreten durch die Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, 2. sämtliche weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, wegen § 20 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 2015, AZ 39 R 266/15d 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen (§ 20 Abs 3 WEG). Die Abrechnung muss nicht nur ein rechnerisch richtiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk darstellen, sondern in seinen einzelnen Positionen auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter entsprechen. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein (RIS Justiz RS0117889, RS0119057).

2. Die Abrechnung hat jeweils alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben (

5 Ob 274/08t mwN = RIS Justiz RS0019408 [T15] = RS0070610 [T10] = RS0083417 [T1]

). Die Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine (auch) materiell vollständige Abrechnung. Die Behauptung des seinen Rechnungslegungsanspruch ausübenden Wohnungs-eigentümers, bestimmte Einnahmen und/oder Ausgaben fänden in der Abrechnung des Verwalters keinen Niederschlag, ist daher grundsätzlich Gegenstand der Prüfung der formalen und inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung.

3. Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat allerdings (bei Vorliegen der Abrechnung) genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen (RIS Justiz RS0083560 [T1]). Die Vorinstanzen vertraten hier übereinstimmend die Auffassung, dass die Antragstellerin dieser Konkretisierungspflicht in Bezug auf angeblich nicht abgerechnete Geldflüsse (trotz Anleitung und Setzung einer angemessenen Frist) nicht nachgekommen sei. Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob das bisher erstattete Vorbringen ausreichend spezifiziert ist und/oder wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, der keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042828). Die Revisionsrekurswerberin zeigt auch keine im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung auf.

Rechtssätze
4
  • RS0119057OGH Rechtssatz

    31. Januar 2023·3 Entscheidungen

    Nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 reicht es nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (§ 1009 ABGB) und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (§ 1014 ABGB) zu beurteilen, etwa, ob die Geschäftsbesorgung pflichtgemäß durchgeführt wurde. Es reicht nicht mehr aus, dass dem Gewaltgeber die Grundlagen geliefert werden, seine Herausgabeansprüche vielleicht auch Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten aus der Geschäftsbesorgung, allenfalls auch Ansprüche gegen Dritte feststellen und geltend machen zu können. Durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges, plausibles Zahlenwerk wird der Verpflichtung zu einer richtigen Rechnungslegung nicht entsprochen. Die Abrechnung muss vielmehr den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Jene Fragen der Richtigkeit, die bisher dem streitigen Verfahren vorbehalten blieben, sind nunmehr Vorfragen der Richtigkeit der gelegten Abrechnung. Eine Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeit im außerstreitigen Verfahren führt dazu, dass nicht nur die Verpflichtung zur Legung einer ordentlichen, also formell oder nach außen hin schlüssigen, sondern auch einer inhaltlich korrekten Abrechnung durchsetzbar ist.