JudikaturJustiz5Ob118/03v

5Ob118/03v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dipl. Ing. Paul L*****, 2. Dr. Monica L*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Dietrich Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Anmerkung der Herrenlosigkeit ob der EZ *****, KG *****, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. März 2003, AZ 7 R 213/02g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 18. November 2002, TZ 2646/02, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Rekursgericht hat über Antrag nachträglich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei, weil zur Frage, wann vom Erfordernis der zwingenden Einhaltung des § 87 GBG abgesehen werden könne, insbesondere wenn Originalurkunden nicht mehr existierten, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an (§ 88 Abs 2 GBG). Dazu ist zum einen auszuführen, dass der allein maßgebliche verfahrenseinleitende Grundbuchsantrag ausschließlich eine Gesamtrechtsnachfolge des Kurt L***** nach dem verstorbenen Liegenschaftseigentümer Richard L***** behauptet, woraus schon das Erstgericht zutreffend (in Punkt 2 seiner Begründung) die fehlende Antragslegitimation der Antragsteller geschlossen hat. Ohne Beachtung des in § 95 GBG geregelten Verbesserungsverbots und des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 122 Abs 2 GBG) haben die Antragsteller ein entsprechendes Vorbringen nachgetragen, nämlich dass sie aufgrund der Einantwortungsurkunde des BG Innere Stadt Wien vom 9. 4. 1998, 2 A 109/96s-32, Universalsukzessoren nach ihrem Vater Conrad Henry L***** seien.

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Tatsache im Rekursverfahren keine Beachtung mehr finden hätte dürfen, und der Tatsache, dass keine und im Weiteren keine Originalurkunden für die einzelnen Behauptungen bereits der Rechtsnachfolgen (und der Namensänderung) vorgelegt wurden, haben die Vorinstanzen das Begehren schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil die Behauptung, bereits der Großvater der Antragsteller habe den Liegenschaftsanteil derelinquiert, die begehrte Grundbuchseintragung niemals rechtfertigen kann. Bei verbücherten Liegenschaften muss nämlich zum Aufgabewillen (Koziol/Welser12 I, 90) des Eigentümers die Preisgabe in die öffentlichen Bücher eingetragen werden. Solange dies nicht geschieht, bleibt der Eingetragene Eigentümer (Klang in Klang II, 256; Klicka in Schwimann² Rz 1 zu § 387 ABGB; Spielbüchler in Rummel² Rz 1 zu § 387

ABGB).

Das bedeutet, dass dann, wenn sich die Universalsukzession der Antragsteller erweisen lässt, sie selbst Eigentümer der Liegenschaft aufgrund Einantwortung und unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes geworden sind. Sie haben also nicht den Nachweis einer unperfekten Dereliktion durch ihren Großvater zu erbringen, sondern eine solche selbst erst zu bewirken. Ausgehend davon erweisen sich die im Rechtsmittel der Antragsteller enthaltenen Rechtsausführungen als unerheblich.

Das Rechtsmittel war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).