BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 4

§ 4

Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.

Entscheidungen
39
  • Rechtssätze
    7