Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 444

§ 444Erlöschung des Eigenthumsrechtes.

Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

Entscheidungen
20
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    6