§ 3
§ 3 — GBG 1955
§ 3 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. zu Abs. 1: vgl. §§ 10 bis 13
2. zu Abs. 2: Nähere Bestimmungen enthält das LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025519
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.