BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 387

§ 387

In Kraft seit 01. Januar 1812
Up-to-date

In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.

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