JudikaturJustiz4Ob90/17i

4Ob90/17i – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. F***** GmbH, *****, 2. M***** M*****, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. März 2017, GZ 1 R 26/17z 68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu EuGH C 685/15, C 589/16 und C 79/17 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das vorliegende Rechtsmittel bietet keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzugehen, dass nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung besteht (4 Ob 162/16a; RIS Justiz RS0130636 [T1, T2, T3, T4]; 4 Ob 12/17v; 4 Ob 13/17s; 4 Ob 18/17a; 4 Ob 24/17h; 4 Ob 41/17h; 4 Ob 71/17w uva).

Der Senat hat auch in sämtlichen der Entscheidung 10 Ob 52/16v nachfolgenden Entscheidungen an dieser Rechtsprechung festgehalten. Aus einer einzelnen Entscheidung, die der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs entgegensteht, kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0042668 [T5]).

2. Diese gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert sich an der Judikatur des EuGH zu den Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG (ua EuGH C 390/12, Pfleger ; EuGH C 347/09, Dickinger/Ömer ; EuGH C 64/08, Engelmann ; vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen).

Dass die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren vom Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen abhängt, ist nicht erkennbar, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist (vgl 4 Ob 19/16x; 4 Ob 12/17v; 4 Ob 13/17s; 4 Ob 18/17a; 4 Ob 41/17h).

Rechtssätze
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