RS0042668 – OGH Rechtssatz
RS0042668 – OGH Rechtssatz
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Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.