JudikaturJustiz4Ob88/19y

4Ob88/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Priv. Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D***** F*****, geboren am *****, wohnhaft bei seiner Mutter M***** F*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung für die Bezirke 3 und 11, Wien 3, Karl Borromäus Platz 3), wegen Unterhalt, über den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters I***** O*****, geboren am *****, Rumänien, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2019, GZ 45 R 93/18m 164, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. November 2017 wurden die Unterhaltsbeiträge des Vaters von bisher monatlich 20 EUR ab 1. 11. 2010 stufenweise bis zuletzt auf monatlich 313 EUR ab 1. 7. 2016 angehoben; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Nach der Aktenlage wurde dieser Beschluss dem Vater am 6. 12. 2017 zugestellt. Nach seinen Erklärungen hat er den Beschluss „im Dezember 2017“ bzw „Ende 2017“ gelesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den als Einspruch bezeichneten Rekurs des Vaters vom 18. 1. 2018, den er am 26. 1. 2018 zur Post gegeben hatte, als verspätet zurück. Die 14 tägige Rekursfrist habe spätestens am 15. 1. 2018 geendet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am 16. 4. 2019 zugestellt.

In seinem dagegen erhobenen, als „außerordentliche Revision“ bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs führt der Vater aus, dass er mit der österreichischen Rechtslage nicht vertraut sei, weshalb ihm vor der Zurückweisung seines Rekurses Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung hätte gegeben werden müssen.

Dazu wurde erwogen:

1. Weist das Rekursgericht den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, so ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS Justiz RS0120974 [T7 und T9]).

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Rechtsmittel zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2. Rechtsmittelschriftsätze, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht werden, sind zurückzuweisen (vgl RS0044025). Dies gilt auch für verspätete Rechtsmittel von Parteien, die im Ausland wohnhaft sind, sofern ihnen die angefochtene gerichtliche Entscheidung rechtswirksam, hier nach Maßgabe der EuZVO, zugestellt wurde. Dieser Umstand steht hier nicht in Frage.

3. Für die vom Vater verlangte Gelegenheit zur Stellungnahme besteht kein Anlass, zumal er seinen Standpunkt gegen die Annahme der Verfristung des Rekurses im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens darlegen kann.

Auf einen vom Vater erwähnten Wiedereinsetzungsantrag sind im Außerstreitverfahren gemäß § 21 AußStrG grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Folgen der Versäumung von Tagsatzungen und von befristeten Prozesshandlungen. Die prinzipielle Möglichkeit, einen solchen Rechtsbehelf zu erheben, kann einen Zurückweisungsbeschluss nicht hindern.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.