JudikaturJustiz4Ob87/21d

4Ob87/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2021, GZ 6 R 33/21x, 6 R 40/21a 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach gesicherter Rechtsprechung können die vom Gericht zweiter Instanz verneinten Mängel erster Instanz nicht mehr im Revisionsverfahren überprüft werden (RIS Justiz RS0042963; RS0043111; RS0043172). Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen kann einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirken (RS0040667 [T5, T7]). Wurde die behauptete Befangenheit eines Sachverständigen vom Erstgericht und vom Berufungsgericht – wie hier – verneint, kann dies im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0046065 [T13]; jüngst 7 Ob 221/20f Rz 3). Die Revision des Beklagten, in der ausschließlich die Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht wird, war daher zurückzuweisen.