RS0046065 – OGH Rechtssatz
RS0046065 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen eine meritorische Prüfung der Ablehnungszurückweisung nicht vornehmen zu können (Rekurszurückweisung), muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen.