JudikaturJustiz4Ob561/87

4Ob561/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Karl R***, Landwirt, 4492 Hofkirchen Nr 34, vertreten durch Dipl.Ing.Gerhard H***, Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft, 4482 Ennsdorf, Strauchgasse 4, wider die Antragsgegner 1.) LAND O***, 4010 Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch LRR.Dr.Werner S***, 4010 Linz, Klosterstraße 7/1,

2.) G*** H*** im Traunkreis, 4492 Hofkirchen im Traunkreis, vertreten durch den Bürgermeister Oswald O***, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1987, GZ 18 R 304/87-22, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 2.März 1987, GZ 6 Nc 7/87-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller lehnte den mit Beschluß vom 12.11.1986 (ON 4), bestellten Sachverständigen Dipl.Ing.Josef M*** wegen Befangenheit, mangelnder fachlicher Eignung und Interessenkollision ab (ON 11). Der Erstrichter hielt diese Ablehnung für berechtigt, weil Dipl.Ing.Josef M*** in der vorliegenden Enteignungssache bereits als behördlicher Sachverständiger mit Vertretern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung versucht habe, an Ort und Stelle eine Einigung zu erzielen und dabei eine gutächtliche mündliche Äußerung abgegeben habe. Er enthob ihn deshalb als Sachverständigen und bestellte gleichzeitig an seiner Stelle Prof. Dipl.Ing.Rupert S*** zum Sachverständigen. Dieser verfüge über die erforderliche fachliche Eignung; bei ihm bestehe auch keinerlei Interessenkollision.

Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen diese Bestellung vom Antragsteller erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Nach § 60 Abs 5 OÖLStVG seien die Bestimmungen des EisbEG auf das gerichtliche Verfahren zu Ermittlung der Entschädigung, auf deren Feststellung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustünden, sinngemäß anzuwenden. Nach § 24 Abs 1 EisbEG habe das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger zu erheben. Nach dem AußStrG sei zwar ein Rekurs grundsätzlich auch gegen prozeßleitende Verfügungen zulässig, soweit eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht vom Gesetz ausdrücklich oder durch Hinweis auf die anzuwendenden Prozeßgesetze ausgeschlossen werde. § 272 AußStrG, der für Schätzungen aller Art, somit auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz gelte, bestimme, daß hiefür die Prozeßgesetze, also auch § 366 ZPO anzuwenden seien. Nach § 366 Abs 1 ZPO finde gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei auch die Auswahl des Sachverständigen eine der Anordnungen, die das Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu treffen habe und die daher nicht abgesondert anfechtbar seien.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) kommt keine Berechtigung zu.

Der Antragsteller mißversteht die Ausführungen des Rekursgerichtes, wenn er hervorhebt, daß er keinen Ablehnungsantrag gegen Dipl.Ing.Rupert S*** gestellt habe; das hat das Gericht zweiter Instanz - entgegen den Rechtsmittelausführungen - ohnehin nicht angenommen. Die Argumentation der angefochtenen Entscheidung bricht daher nicht etwa "in sich zusammen"; sie entspricht vielmehr in allen Belangen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Danach ist § 272 AußStrG auf Schätzungen aller Art, darunter auch auf solche in Entschädigungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden (EvBl 1966/448; SZ 44/51; 5 Ob 162,163/73 uva). Auch hier sind also die Bestimmungen der Prozeßordnung, somit auch §§ 351 ff ZPO, zu beachten. Zutreffend hat das Rekursgericht auch ausgeführt, daß nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen den Beschluß, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (SZ 44/51 mwN; RZ 1982/5 uva, zuletzt etwa 4 Ob 80/83). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte nämlich in der Regel zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch die entsprechenden Grundlagen vorliegen, um die Eignung des Sachverständigen verläßlich beurteilen zu können (EvBl 1971/298). Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Einwendungen nach § 24 Abs 3 EisbEG (5 Ob 162,163/73). Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar III 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (LB Rz 1012). Das Rekursgericht hat somit zu Recht das vom Antragsteller erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Der Rekurs mußte daher erfolglos bleiben.