JudikaturJustizRS0008633

RS0008633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

§ 272 AußStrG gilt nicht für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG, daher sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO, somit auch deren §§ 351 und 366 anzuwenden.

Entscheidungen
15