JudikaturJustizRS0040607

RS0040607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts; in der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze. Diese Überzeugung des Gerichts ist überprüfbar und es kann der Beschluss, mit dem die Person des Sachverständigen bestimmt wird, angefochten werden.

Entscheidungen
46