JudikaturJustiz4Ob45/13s

4Ob45/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde U*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. T***** GmbH, 2. M***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Mory Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in Salzburg, wegen Unterlassung und Herausgabe (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Februar 2013, GZ 4 R 12/13g 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben den Beklagten auf Antrag der klagenden Gemeinde mit einstweiliger Verfügung untersagt,

namensmäßige Bezeichnungen, die den Namen der Gemeinde enthalten, zu verwenden, wenn die Gefahr der Zuordnungsverwirrung oder der Verwechslung mit diesem Namen nicht durch Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes ausgeschlossen ist, insbesondere es zu unterlassen, den Domain-Namen „[gemeindename].at“ zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem die Verwendung dieser Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage einzuräumen oder diese Domain zu löschen, veräußern oder sonst weiterzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Trotz weitwendiger und teilweise unnötig polemischer Ausführungen gelingt es den Beklagten nicht, in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen. Die angefochtene Entscheidung ist wie letztlich auch die Rechtsmittelwerber zugestehen in Bezug auf den namensrechtlichen Unterlassungsanspruch durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Davon abzugehen, besteht kein Anlass.

Nach dieser Rechtsprechung haben Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, Kennzeichnungs- und Namensfunktion (RIS-Justiz RS0113105); ihre unbefugte Verwendung kann daher gegen § 43 ABGB verstoßen. Durch § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen Person geschützt (RIS-Justiz RS0009167). Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden (4 Ob 231/03d serfaus.at). Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein (17 Ob 44/08g justizwache.at).

Dass Letzteres im vorliegenden Fall anders wäre, haben die Beklagten nicht bescheinigt (vgl 17 Ob 16/10t [ schladming.com] und 17 Ob 15/11x [- wagrain.at ]). Ob insofern im Hauptverfahren entsprechendes Vorbringen vorausgesetzt - eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird, ist hier nicht zu beurteilen (vgl dazu zuletzt 17 Ob 27/11m = ÖBl 2013, 67 [ Mildner ] - Red Bull/Run Cool; im Verfahren zu schladming.com [17 Ob 16/10t] liegen bereits ein Gutachten und eine noch nicht rechtskräftige Berufungsentscheidung vor [OLG Innsbruck, 2 R 218/12v] vor, die für den Standpunkt der Klägerin sprechen; das Verfahren zu wagrain.at [17 Ob 15/11x] ruht).

Wenn die Beklagten einwenden, der Name der Klägerin sei nach der Salzburger Gemeindeordnung nicht „U*****“, sondern „Gemeinde U*****“, weswegen die Klägerin über keine Rechte an der (bloßen) Bezeichnung „U*****“ verfüge, übersehen sie, dass auch der von ihnen zitierte § 3 Abs 6 Sbg GemO davon ausgeht, dass die traditionelle Bezeichnung einer Gemeinde deren „Name“ ist; lediglich „als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung 'Gemeinde' unter Beisetzung ihres Namens zu führen.“ Diese Bestimmung zielt auf den Rechtsverkehr im Privatrecht, insbesondere bei Rechtsgeschäften; sie ändert aber nichts am Namen der Klägerin als solchem.

Soweit sich die Beklagten auf eine grundrechtlich geschützte Position als Inhaber der strittigen Domain berufen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie kein konkretes Vorbringen zur Verwirkung von namensrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Analogie zu den entsprechenden kennzeichenrechtlichen Vorschriften erstattet haben. Es ist daher nicht zu prüfen, ob eine solche Analogie angezeigt ist (vgl dazu 17 Ob 2/10h = SZ 2010/70 - Maria Treben).

Auf die Frage, ob der Unterlassungsanspruch auch lauterkeitsrechtlich begründet werden könnte, kommt es nicht an.