JudikaturJustiz4Ob39/95

4Ob39/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei AT*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 510.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.Februar 1995, GZ 3 R 215/94-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. September 1994, GZ 10 Cg 216/94h-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß'wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 39.232,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 6.538,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Seit 1968 befaßt sich der Geschäftsführer der Klägerin und später diese der mit Planung, Konstruktion und Herstellung von Kanalverbaugeräten. Die Beklagte vertreibt seit Februar 1994 ebenfalls Stahlkanalverbaugeräte.

Auf Grund einer vom Geschäftsführer der Beklagten, Ing.Wolfgang A*****, erteilten Information veröffentlichte die Zeitschrift "B*****" in ihrer Nummer 6/94 unter der Überschrift "AT*****: Der Spezialist für den Kanal- und Leitungsbau" einen Artikel, in dem es ua hieß: " ... Das Angebot reicht von Geräten für die - offene Bauweise (Verbauboxen und Gleitschienenverbau aus eigener Produktion

...".

Diese Zeitschrift erscheint periodisch und wird von einschlägigem Fachpublikum und nicht von durchschnittlichen Verkehrskreisen gelesen.

Die Beklagte läßt seit Jänner 1994 die Boxen bei dem ungarischen Unternehmen A***** Kft (im folgenden kurz A*****) in Lohnarbeit fertigen; in gleicher Weise stellt die Firma A***** Platten des Gleitschienenverbaus her. Dieses Unternehmen produziert auf Grund von Plänen, die es nach Angaben und unter Aufsicht des Geschäftsführers der Beklagten, Ing.Wolfgang A*****, erstellt hat. Es ist kein Tochterunternehmen der Beklagten und mit ihr auch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden; es steht mit der Beklagten nur in ständiger Geschäftsverbindung. Die Qualität der von der Firma A***** erzeugten Produkte wird regelmäßig vom Geschäftsführer der Firma AT***** Kft, einem ungarischen Tochterunternehmen der Beklagten, kontrolliert.

Die nicht von der Firma A***** erzeugten Teile des Gleitschienenverbaus kauft die Beklagte von der Firma P***** in U*****, Italien, zu. Die Beklagte produziert somit nicht selbst an ihrem Standort in Niederösterreich. Sie verfügt aber in Österreich über eine Werkstätte mit zwei Mitarbeitern, die unter Leitung eines Maschinenmeisters arbeiten. Dort nimmt sie kundenspezifische Änderungen und Weiterentwicklungen vor.

Die Beklagte hält 90 % der Geschäftsanteile der ungarischen Firma AT***** Kft. Diese vertreibt in Ungarn das Warenangebot der Beklagten.

Die Klägerin läßt ihre Produkte unter Zukauf von Stahl der V***** und der B***** von verschiedenen Unternehmen in Österreich, Deutschland, der Slowakei und Ukraine herstellen. In einem Werbeprospekt der Klägerin heißt es ua: " ... A***** ist vielleicht nicht der größte Verbauhersteller der Welt - aber wahrscheinlich der beste.".

Die Beklagte bezieht den zur Produktion der in Rede stehenden Waren erforderlichen Stahl von der P***** GmbH, Düsseldorf. Eine mindere Qualität dieses Stahls kann ebensowenig festgestellt werden wie sonstige mangelhafte oder geringwertige Produktion der von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung geeignete Angaben über den Ursprung, die Herstellungsart und die Art des Bezuges der von der Beklagten vertriebenen Stahlkanalverbaugeräte, somit insbesondere solche nach Art der Angabe, das Angebot der Beklagten enthalte "Verbauboxen und Gleitschienenverbaue aus eigener Produktion", zu untersagen. Die Werbeaussage der Beklagten in dem erwähnten Zeitschriftenartikel sei tatsachenwidrig. Jedermann, insbesondere auch die beteiligten Verkehrskreise, verstünde unter "eigener Produktion", daß der Anbieter die Geräte nicht nur plane, sondern unmittelbar in seinem eigenen Unternehmen, das auch über eine eigene Fertigung verfüge, erzeuge. Mit der Behauptung, die angebotenen Verbauboxen und Gleitschienenverbaue stammten aus eigener Produktion, erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, daß sie im eigenen Unternehmen über einen Fertigungsbetrieb verfüge. Das könne im Sinne einer eigenen sehr beträchtlichen Betriebsgröße, eines besonders günstigen Angebotees und einer österreichischen Herkunft verstanden werden. Da die Beklagte die Waren von einem ungarischen Fertigungsunternehmen bezieht, führe sie die beteiligten Verkehrskreise unter Verletzung des § 2 UWG in Irrtum.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Klägerin selbst behaupte von sich wahrheitswidrig, Hersteller der von ihr vertriebenen Produkte zu sein. Die Beklagte hingegen bezeichne sich zu Recht als Produzentin. Im Zeitalter der arbeitsteiligen Produktion sei nicht ausschlaggebend, ob ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Produzenten hergestellt werde; vielmehr komme es darauf an, ob die Planung, die Qualitätskontrolle und die ständige Aufsicht vom Erzeuger durchgeführt würden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe fundierte einschlägige technische Kenntnisse, eine entsprechende Gewerbeberechtigung und sei daher in der Lage, eine dem Stand der Technik entsprechende Erzeugung zu beaufsichtigen. Die Beklagte habe daher dem ungarischen Unternehmen die Detailkonstruktionen und Pläne zur Verfügung gestellt und kontrolliere durch ein Tochterunternehmen die Qualität der Produkte. Aus dem Hinweis auf die "eigene Produktion" vermuteten die maßgeblichen Verkehrskreise nicht, daß die Produkte in Österreich oder aus österreichischen Rohmaterialien hergestellt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Hinweis auf eine eigene Produktion eine beträchtliche Betriebsgröße oder ein besonders günstiges Angebot vortäuschen sollte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handle es sich um ein Fachpublikum, das im Hinblick auf die heute herrschenden wirtschaftlichen Verflechtungen nicht damit rechne, daß von einem österreichischen Unternehmen angebotene Waren tatsächlich auch in Österreich hergestellt worden seien. Daß die Verkehrskreise mit dem Hinweis auf die eigene Produktion bestimmte Güte- oder Qualitätsvorstellungen verbänden, sei genauso wenig bescheinigt wie die irrige Annahme einer bestimmten Betriebsgröße. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagte daraus ziehen sollte, wenn die Verbraucherkreise irrigerweise annähmen, die Beklagte produziere nicht in Osteuropa, sondern in Österreich. Die Beklagte habe daher nicht gegen § 2 UWG verstoßen.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein allfälliges eigenes wettbewerbswidriges Handeln der Klägerin nehme ihr nicht das Recht zur Klageführung. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, sei zunächst davon auszugehen, daß das "Herstellen" einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasse. Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erweckten, sie kauften direkt vom Hersteller, verstießen gegen § 2 UWG. Solche Angaben verleiteten den Verbraucher zum Kauf, weil die Herkunft der Ware aus dem eigenen Unternehmen die Vorstellung gewisser Vorteile, die in der Qualität der angebotenen Ware, aber auch in der günstigeren Preisstellung, einer vereinfachten Garantiestellung oder anderen Momenten liegen könnten, erwecke. Werde jemand als "Hersteller" bezeichnet, dann nähmen die Verkehrskreise an, daß er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen selbst herstelle. Daß gleichzeitig alle diese Irrtumsmöglichkeiten tatsächlich vorliegen, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 2 UWG nicht erforderlich.

Die Beurteilung der Wirkung einer Ankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise sei eine Rechtsfrage, wenn dazu die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. Das müsse auch hier gelten, weil der Hinweis auf eine "eigene Produktion" beim Fachpublikum keine anderen Vorstellungen bewirke als bei einem breiteren Publikum. Ob der Hinweis auf eine "eigene Produktion" heute nicht mehr die Vorstellung bewirkt, die Waren seien in dem Land erzeugt worden, wo der Werbende seinen Sitz hat, könne dahingestellt bleiben. Mit der Bezeichnung "eigene Produktion" werde aber jedenfalls bei einem nicht nur erheblich kleinen Teil des angesprochenen Fachpublikums die Vorstellung erweckt, man kaufe, wenn man von der Beklagten beziehe, direkt beim Erzeuger ein. Damit sei nicht nur die Vorstellung verbunden, günstiger - unter Ausschluß einer weiteren Handelsspanne - einzukaufen, sondern auch die Erwartung, im Falle von Leistungsstörungen eine gegenüber einem bloßen Zwischenhändler weitergehende Haftung in Anspruch nehmen zu können. Die betroffenen Verkehrskreise verstünden unter "eigener Produktion" keineswegs nur die Planung, Aufsicht und Qualitätskontrolle gegenüber einem rechtlich selbständigen Unternehmen, sondern mindestens auch die teilweise Fertigung im eigenen Betrieb. Im Hinblick auf die Unklarheitenregel komme auch dem Einwand der Beklagten keine Bedeutung zu, daß sie in Einzelfällen im eigenen, aus drei Leuten bestehenden Fertigungsbetrieb Sonderwünsche erfülle und Prototypen herstelle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist auch berechtigt.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, unter Ausschaltung jedes Zwischenhandels direkt vom Hersteller zu kaufen, gegen § 2 UWG verstoßen, weil sie beim Verbraucher die Vorstellung besonderer Vorteile auslösen können, die in der wegen des Wegfalls von Zwischenhandelsspannen günstigen Preisstellung, in der Güte der angebotenen Ware, einer vereinfachten Garantiestellung und anderen Momenten liegen können (ÖBl 1987, 19 - Ansichtskartenhersteller; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 925 f Rz 342 zu § 3 dUWG; Lindacher in GKzUWG, Rz 381 f).

Wer sich als "Hersteller" bezeichnet oder sinngleiche Ausdrücke verwendet, von dem nehmen die Verkehrskreise an, daß er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen selbst herstellt (ÖBl 1987, 19 - Ansichtskartenhersteller; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 343; Lindacher aaO Rz 382). Andererseits kann unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Verkehrsauffassung allein aus dem Gebrauch der eigenen Firmen- oder Warenbezeichnung eines Unternehmers nicht immer darauf geschlossen werden, daß der Zeicheninhaber diese Waren tatsächlich selbst im eigenen (inländischen) Betrieb hergestellt hat. Dem Verkehr ist ja weitgehend bekannt, daß inländische Unternehmen in vielen Warenbereichen ihre Waren wegen der niedrigen Lohnkosten in eigenen oder fremden Auslandsbetrieben herstellen lassen oder von ausländischen oder inländischen Herstellern zukaufen und im Inland lediglich vertreiben (Baumbach/Hefermehl aaO 896 Rz 266).

Den beteiligten Verkehrskreisen kann bekannt sein, daß in einer Branche auch solche Unternehmen allgemein als "Fabrik" bezeichnet werden oder von ihrer "Fabrikation" sprechen, die keine eigenen Werkstätten unterhalten, sondern nur Lohnherstellung - über Zwischenmeister - in Auftrag geben. So hat der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) in seinen "Leitsätzen in Firmenbezeichnungsfragen" zwar einerseits ausgeführt, es werde für die Zulässigkeit des Firmenzusatzes "Fabrik" in der Regel nicht genügen, wenn in einem Unternehmen der Auftraggeber die Aufsicht über die Lohnherstellung innehat. Ausnahmen, in denen die in einzelnen Geschäftszweigen entwickelte Verkehrsauffassung eine Irreführung über die Art des Unternehmens ausschließe, seien aber denkbar; in einzelnen Geschäftszweigen habe sich bezüglich der Bezeichnung "Fabrikation" in diesem Punkt (Lohnherstellung) eine andere Verkehrsauffassung entwickelt. In der Bekleidungsindustrie stamme aus den Produktionsgebieten Sachsens und Thüringens der Brauch, die Ware im Lohn herstellen zu lassen, wobei der Auftraggeber oft nur ein Büro besitze, jedoch nicht über eigene Werksanlagen verfüge. Diese Form der Lohnherstellung habe sich auch im Westen Deutschlands so weitgehend eingebürgert, daß man im Verkehr von einem Unternehmen, das Bekleidungsfabrikation betreibt, die Waren aber im Lohn herstellen läßt, keine eigenen Werksanlagen erwartet. Ähnlich lägen die Verhältnisse in der insbesondere in Solingen ansässigen Schneidwarenindustrie (BB 1957, 522). Da der DIHT auch noch 1979 an diesen "Leitsätzen" festgehalten hatte, sah sich das OLG Hamm nicht in der Lage, in einem Eilverfahren die gegenteilige Feststellung zu treffen, daß die Werbung eines Textilunternehmers, der die angebotenen Textilerzeugnisse lediglich in Lohnanfertigung herstellen ließ, mit dem Firmenbestandteil "Herstellung und Handel", irreführend sei (WRP 1981, 156). Dem halten Baumbach/Hefermehl (aaO Rz 343) und Lindacher (aaO Rz 382) entgegen, daß den Leitsätzen des DIHT nur die Auffassung der Gewerbetreibenden, nicht aber eine Umfrage unter Letztverbrauchern zugrunde liege.

Die beanstandete Werbeaussage der Beklagten, daß bestimmte von ihr angebotenen Waren "aus eigener Produktion" stammten, war allein an Fachkreise gerichtet. Die Klägerin selbst brachte vor, daß die Zeitschrift B***** ein rein baumaschinentechnisches Fachmedium sei (S. 4). Maßgebend für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung ist daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise (Baumbach/Hefermehl aaO 796 Rz 31; SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen).

Nach ständiger Rechtsprechung wird zwar die Beurteilung der Wirkung einer Reklame auf die angesprochenen Verkehrskreise als Rechtsfrage angesehen, doch hat dies nur zu gelten, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens genügen (ÖBl 1979, 73 - Der Kleinste bei Preisen; ÖBl 1985, 105 - C A mwN). Wo hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, daß zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die interessierten Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden (ÖBl 1974, 82 - Molkerei-Einmalpackungen; ÖBl 1985, 105 - C A; SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; im gleichen Sinne BGH GRUR 1986, 676 - Bekleidungswerk mwN).

Welche Auffassung die hier angesprochenen Fachkreise mit der Werbebehauptung, "Verbauboxen und Gleitschienenverbau (seien) aus eigener Produktion" verbinden, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Klägerin behauptet, die beteiligten Verkehrskreise verstünden sie dahin, daß diese Produkte unmittelbar im eigenen Unternehmen der Beklagten erzeugt werden, und erwarteten deshalb eine beträchtliche Betriebsgröße, ein besonders günstiges Angebot und österreichische Herkunft. Demgegenüber bringt die Beklagte zum Ausdruck, daß die im einzelnen festgestellte Art der Lohnfertigung als "eigene Produktion" zu verstehen sei (S. 29), da sie auf Grund der letztlich von der Beklagten stammenden Pläne und unter ihrer Qualitätskontrolle erfolge; die beteiligten Verkehrskreise würden im Hinblick auf die heutige Internationalisierung des wirtschaftlichen Geschehens mit einer solchen Angabe auch nicht die österreichische Herkunft, eine besondere Preisgünstigkeit oder eine beträchtliche Betriebsgröße verbinden (S. 37).

Das Bescheinigungsverfahren hat nicht ergeben, welche Vorstellungen die angesprochenen Fachkreise mit der Werbebehauptung der Beklagten verbinden. Die Klägerin hat somit die Irreführungseignung der angegriffenen Werbeankündigung im Provisorialverfahren nicht bescheinigt.

Aus diesen Erwägungen war der Beschluß des Erstrichters in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.

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