JudikaturJustizRS0078425

RS0078425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"

Entscheidungen
5