JudikaturJustiz4Ob221/23p

4Ob221/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch Knirsch, Gschaider Cerha Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 34.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 5 R 28/23m 51, womit der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Ausspruchs im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 3. August 2023, GZ 5 R 28/23m 44, dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.120,10 EUR (darin enthalten 353,35 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Werberichtlinie auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch. Die Unterlassungsansprüche stützten sich auf drei unterschiedliche Verstöße gegen die Werberichtlinien der Klägerin.

[2] Das Erstgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Unterlassungsbegehren samt Urteilsveröffentlichungsbegehren zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

[3] Die Beklagte stellte beim Berufungsgericht den Antrag, den Ausspruch im Berufungsurteil dahin zu ändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, denn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN lägen vor; es liege auch ein einheitlicher Sachverhalt vor und der Wert des Entscheidungsgegenstands betrage sohin 34.000 EUR.

[4] Das Berufungsgericht wies diesen Antrag zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig sei (§ 508 Abs 4 ZPO). Es hielt seine Rechtsansicht des Fehlens von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO aufrecht. Weiters verwies es auf die Richtigkeit seines Bewertungsausspruchs bzw der nicht erfolgten Zusammenrechnung der Streitwerte.

[5] Dagegen richtet sich der – von der Klägerin beantwortete – Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den (Nicht-)Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zu ändern und der Revision Folge geben. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gelte gegenständlich nicht. Die Zusammenrechnungsvoraussetzungen des § 55 JN lägen vor, weil die Ansprüche von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben würden und sowohl in einem tatsächlichen, als auch in einem rechtlichen Zusammenhang stünden.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs ist zulässig , weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach § 508 ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege, gilt. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss demnach nicht (8 Ob 146/18f; RS0131272; vgl auch RS0112034).

[7] Der Rekurs ist aber nicht berechtigt : Die klagsgegenständlichen Unterlassungsansprüche betrafen drei Wettbewerbsverstöße mit unterschiedlichen Sachverhalten, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Folglich hat das Berufungsgericht keine Zusammenrechnung nach § 55 JN vorgenommen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0053096 [T17]). Dem Rekurs der Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.