JudikaturJustiz4Ob217/08b

4Ob217/08b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Hans Michel K*****, 2. Erika K*****, beide *****, beide vertreten durch Waitz Obermühlner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf G*****, 2. Susanne G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 29. Mai 2008, GZ 21 R 126/08z 41, womit das Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 3. März 2008, GZ 2 C 1052/06x 36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 640,54 EUR (darin 106,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft EZ 190 eines bestimmten Grundbuchs, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 20 gehört. Die Zweitbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 54 jenes Grundbuchs, der Erstbeklagte deren Ehegatte.

Die Kläger hatten mit Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 13. 9. 1973 den damaligen Übergebern und deren Rechtsnachfolgern als Eigentümern der Liegenschaft EZ 54 das „immerwährende und unentgeltliche Recht" eingeräumt, „über den im Lageplan des Dipl. Ing. ...... vom 1. 8. 1973, GZ. 4250, punktiert eingezeichneten Weg über das Grundstück 20 Acker zu gehen und mit Fahrzeugen jeder Art zu fahren". Die Dienstbarkeit ist im Lastenblatt der im Eigentum der Kläger stehenden Liegenschaft einverleibt.

Der Erstbeklagte benützt den Servitutsweg für Holzbringungsarbeiten aus den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten, indem er das geschlägerte Holz mit einem Traktor über den öffentlichen Weg und den daran anschließenden Servitutsweg zum Grundstück der Zweitbeklagten schleift.

Das Hauptbegehren der Kläger richtet sich auf Feststellung, die Zweitbeklagte als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und deren Rechtsnachfolger im Eigentum seien gegenüber den Klägern als Eigentümern des dienenden Grundstücks und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum nicht berechtigt, die Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen jeder Art dadurch zu erweitern, dass Baumstämme bzw Holz über den Servitutsweg geschleift werden. Sie stellen weiters ein gegen beide Beklagte gerichtetes Begehren auf Unterlassung derartiger oder ähnlicher Erweiterungs- bzw Störungshandlungen. Eventualiter begehren sie die Feststellung, dass die Zweitbeklagte und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des herrschenden Guts verpflichtet seien, die Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen jeder Art dahingehend schonend auszuüben, dass Baumstämme bzw Holz nicht über den Servitutsweg geschleift würden; auch das Feststellungsbegehren ist mit einem gegen beide Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren verbunden, Baumstämme bzw Holz über den näher bezeichneten Servitutsweg zu schleifen oder ähnliche Handlungen vorzunehmen.

Die Kläger machen geltend, der Servitutsweg schließe an den in Nord Süd Richtung verlaufenden öffentlichen Weg Nr 1110/3 an und münde in das Grundstück der Zweitbeklagten Nr 14. Das Recht der Beklagten, geschlägertes Holz über den Servitutsweg wegzubringen, werde nicht bezweifelt. Allerdings benütze der Erstbeklagte den vom Erstkläger durchgehend geschotterten Servitutsweg seit 4. 7. 2006 in der Form, dass er ihn mit einem Traktor befahre und das in den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten geschlägerte Holz - an den Traktor angehängt - über den Servitutsweg schleife. Dadurch werde der Weg in Mitleidenschaft gezogen, die Schotterung werde abgetragen und der Untergrund trete hervor. Eine Benützung in dieser Form gestatte die Servitut nicht, weil eine schonendere Art des Holztransports über den Servitutsweg möglich wäre. Es bestünden eine Reihe von Möglichkeiten, die Holzbringung durch den Einsatz modernerer technischer Mittel auszuüben. Es sei den Beklagten zumutbar, das Holz auf einen Anhänger oder eine andere Transportvorrichtung zu verladen, auch mittels eines Rückewagens könnte der Transport schonender vorgenommen werden. Die Beklagten könnten mit einem Rückewagen rückwärts (im Rückwärtsgang) bis zur Verbreiterung des Waldwegs zurückfahren. Der finanzielle Aufwand für die dazu erforderliche Adaptierung des Waldwegs sei ihnen zumutbar, die Kläger wären bereit, sich mit der Hälfte der vom Sachverständigen für einen allfälligen Umkehrplatz geschätzten Kosten (600 EUR) zu beteiligen.

Die Beklagten wendeten ein, das ihnen eingeräumte Wegerecht umfasse auch das Recht, Holz über den Servitutsweg zu schleifen. Sie hätten diesen Weg auch seit jeher zu Zwecken der Holzbewirtschaftung ihrer unmittelbar angrenzenden Waldgrundstücke auf diese Weise benützt. Das Recht, Holz zu schleifen, sei auch nicht durch die vom Erstkläger vorgenommene Schotterung des Wegs erloschen. Bei Ausübung einer - wie hier ungemessenen - Dienstbarkeit sei das jeweilige Bedürfnis an der Benützung und nicht das Bedürfnis im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit entscheidend. Die beanstandete Holzbringung sei wegen massiv aufgetretener Schneedruckschäden erforderlich geworden.

Das Erstgericht wies die Haupt- und die Eventualbegehren ab. Es stellte noch fest, im bäuerlichen Bereich sei das Schleifen von Holz eine übliche Bringungsmethode. Die Beklagten hätten seit 1973, dem Jahr, in dem die Kläger das dienende Grundstück erworben hätten, immer wieder Holz über den Servitutsweg geschleift. Das vom Erstbeklagten über den Servitutsweg gebrachte Holz entstamme lokalen Windwürfen aus den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten. Er habe im Mai 2006 begonnen, die Wind- und Schneeschäden des vorangegangenen Winters aufzuarbeiten. Dabei habe er mehrfach Holz über den Servitutsweg geschliffen, den der Erstkläger zuvor neu geschottert und mit einer Regenrinne versehen habe. Dadurch seien Fahrspuren und Rillen, aber auch Verschmutzungen durch herabfallende kleinere Äste und Rinde, entstanden.

Ein Befahren der steilen Teile dieser Waldgrundstücke mit einem Krananhänger sei nicht möglich. Das Holz müsse mit einer Seilwinde bis zum Forstweg (öffentlicher Weg) gezogen werden. Die weitere Bringung ab dem Forstweg könnte mit einem Krananhänger erfolgen. Mangels Umkehrmöglichkeit müssten jedoch nicht nur der Forstweg, sondern auch die Zufahrt ab dem Anwesen der Kläger rückwärts (im Rückwärtsgang) bewältigt werden. Die Herstellung einer Umkehrmöglichkeit für einen Traktor mit Krananhänger würde etwa 600 EUR kosten. Die Herstellung der für einen Krananhänger erforderlichen durchgängigen Wegbreite von 3,5 Metern würde weitere 300 EUR kosten. Sollte der Weg das Befahren mit dem Krananhänger nicht aushalten - was bei nachhaltigem Befahren zu erwarten sei - werde er zu schottern sein. Dies würde wesentlich höhere Ausgaben erfordern. Die Bringung des Holzes bis zum Grundstück der Beklagten koste im Fall der Rückholung mit Traktor und Seilwinde (Schleifen) 32 EUR pro Efm, im Fall der Rückholung mit Traktor und Krananhänger 34 EUR pro Efm; sollte das Holz mit dem Krananhänger weitertransportiert werden 32,50 EUR pro Efm. Bei kleineren Holzmengen, etwa Einzelbäumen bei einer Durchforstung, sei die Bringung durch Schleifen wesentlich kostengünstiger und eine wirtschaftliche Bringung mit einem Krananhänger nicht möglich. Bei größeren Holzmengen sei die Verwendung eines Kranwagens grundsätzlich günstiger. Bei nasser Witterung sei das Schleifen von Holz wesentlich ungefährlicher als das Rückholen mit einem Krananhänger. Im erstgenannten Fall könne nämlich bei beginnendem Rutschen der Bodenzug abgehängt werden, während beim Krananhänger keine Reaktionsmöglichkeit bestehe. Zur gesicherten Bewirtschaftung mit Hilfe eines Kranwagens müsste auch der Untergrund des Wegs verbessert werden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft eingeräumte unbeschränkte Fahrrecht umfasse auch das Schleifen schwerer Lasten, sofern nicht eine schonendere Art des Transports möglich sei. Vermeidbare Beschädigungen des Servitutswegs seien zu unterlassen. Das Verfahren habe ergeben, dass die Bringung einzelner Stämme durch Schleifen wirtschaftlich und arbeitstechnisch die geeignetste Form der Bewirtschaftung sei. Die schonende Ausübung der Servitut orientiere sich immer an der Natur und dem Zweck des Rechts. Selbst wenn die Bringung von Einzelstämmen mit einem Krananhänger bzw Rückewagen möglich und auch die schonendste Art wäre, könne - dem Zweck des Servitutsrechts entsprechend - deren Wirtschaftlichkeit nicht gänzlich ausgeklammert werden. Eine Beeinträchtigung der Kläger durch wiederkehrende Verschmutzung und unschöne Fahrrillen und -spuren sei zwar nachvollziehbar, diese seien von den Klägern als Eigentümer des dienenden Grundstücks jedoch zu ertragen. Eine Stattgebung des Klagebegehrens würde bedeuten, dass die Beklagten nicht einmal einzelne Stämme durch Schleifen über den Weg bringen dürften, was der Natur und dem Zweck des Servitutsrechts widerspreche.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob bei Beurteilung einer schonenderen Art des Holztransports auch dessen Wirtschaftlichkeit einbezogen werden dürfe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend nahm das Berufungsgericht eine Interessenabwägung vor, in der es auch die wirtschaftlichen Aspekte beider Bringungsmethoden (Schleifen oder Bringung mittels Kranwagen) berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Servitutsberechtigte sei nicht verpflichtet, zur Schonung des Wegs eine zumindest in Bezug auf Kleinmengen extrem unwirtschaftliche Bringungsmethode mittels eines Krananhängers in Kauf zu nehmen, somit eine Bringungsmethode, die überdies fahrtechnisch - wegen des erforderlichen Rückwärtsfahrens - wesentlich schwieriger sei oder die einen Investitionsaufwand zur Herstellung eines Umkehrplatzes erfordere und jedenfalls bei feuchter Witterung auch noch ein höheres Gefahrenpotenzial mit sich bringe als das herkömmliche Schleifen des Holzes.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Kläger bezweifeln nicht, dass die Wegeservitut im ländlichen Raum auch das Recht beinhaltet, Holz über den Servitutsweg zu schleifen, und dass die Beklagten dieses Recht auch seit jeher in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt haben. Sie machen aber geltend, die Servitutsberechtigte dürfe von ihrem Recht nur schonend Gebrauch machen. Sie müsse es - soweit dies nach Natur und Zweck des Rechts möglich ist - in einer schonenderen Bringungsmethode ausüben. Sie streben damit im Kern eine Einschränkung der bisher zulässigen Ausübung des Servitutsrechts an.

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der schonenden Ausübung des Bringungsrechts über einen Servitutsweg bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 84/68 (= SZ 41/49) befasst. Auch damals hatte der Eigentümer des dienenden Grundstücks eingewendet, der Weg werde durch das Schleifen der Holzstämme zerstört, er sei zum Transport mittels Traktors geeignet. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte die schon zuvor vertretene Ansicht, das Recht des Fahrwegs schließe grundsätzlich auch das Recht mit ein, schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen. Allerdings sei der Servitutsberechtigte verpflichtet, von seinem Recht nur schonend Gebrauch zu machen, ja es, soweit nach Natur und Zweck des Rechts möglich, einzuschränken. Daraus folge, dass er vermeidbare Beschädigungen des Servitutswegs zu unterlassen habe. Es könne sich ergeben, dass der Servitutsberechtigte infolge der auf die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführenden Änderungen nicht mehr weiter darauf beharren könne, das Holz aus seinem Waldgrundstück über den Weg zu schleifen, weil - nach den damals noch nicht bewiesenen Prozessbehauptungen - nunmehr eine schonendere Art des Holztransports möglich sei.

2.1. Die Vorinstanzen haben eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei auch wirtschaftliche Interessen der Servitutsberechtigten berücksichtigt.

Eine Abwägung der Interessen im Verhältnis zwischen Dienstbarkeitsberechtigten und -verpflichteten findet sich sowohl in Fällen der Anpassung ungemessener Dienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse des herrschenden Guts (8 Ob 60/04p = RIS Justiz RS0011733 [T11]) als auch im Zusammenhang mit Beschränkungen der Servitutsausübung. Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden. Umstände, die dem Berechtigten eine gewinnbringende Betriebsführung ermöglichten (etwa die Benützung von Kraftfahrzeugen anstatt von Pferdefuhrwerken) wurden bei Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts schon bisher berücksichtigt (RIS Justiz RS0011708 [T3]).

2.2. Beschränkungen der Ausübung - auch gemessener - Servituten kommen nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung von Umständen in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen ( Koch in KBB² § 484 Rz 7; 1 Ob 304/01i = SZ 2002/86; RIS Justiz RS0011740). Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Belasteten (ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten) werden nur dann als zulässig angesehen, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse der Servitutsausübung müssen nicht hingenommen werden (2 Ob 88/06i mwN).

Die bisher entschiedenen Fälle betrafen Beschränkungen durch Erschwernisse der Servitutsausübung wie etwa durch Tore, Stützmauern, Schranken oder ähnliches (1 Ob 304/01i = SZ 2002/86; 1 Ob 136/04p; 7 Ob 224/04y; 2 Ob 88/06i; RIS Justiz RS0011740 und RS0011744), oder auch die Verlegung des Servitutswegs (RIS Justiz RS0011695).

2.3. Indem nun die Kläger die Holzbringung auf dem Servitutsweg nicht mehr durch Schleifen des Holzes zulassen wollen, beschränken sie die zuvor uneingeschränkt auch durch Schleifen zulässige Servitutsausübung. In einem solchen Fall ist nach dem oben Gesagten eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und müssen die Umstände klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Dienstbarkeitsverpflichteten sprechen.

3. Eine umfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile einzubeziehen sind. Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammert werden.

4. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, so sind die Vorinstanzen zutreffend von einem Überwiegen der Interessen der Dienstbarkeitsberechtigten an der Aufrechterhaltung der bisher zulässigen Bringungsart ausgegangen. Auf ihre Ausführungen wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen, dass die im Interesse an einer möglichst geringen Beschädigung des Servitutswegs zu bevorzugende Bringung mittels Traktors und Krananhängers zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch eine Reihe gravierender Nachteile für die Dienstbarkeitsberechtigte mit sich bringt.

Vom festgestellten Sicherheitsrisiko bei nasser Witterung abgesehen, wäre es nicht zumutbar, dass der Lenker von Traktor und Krananhänger - mangels vorhandener Umkehrstellen - über den Dienstbarkeitsweg und über die Forststraße im Rückwärtsgang führe. Die Herstellung eines Umkehrplatzes und die zum Befahren mit Krananhänger erforderliche Wegbreite würden sogleich einen finanziellen Aufwand der Dienstbarkeitsberechtigten mit sich bringen, weiters ist bei nachhaltigem Befahren zu erwarten, dass die Instandhaltung des Wegs weitere, noch höhere Aufwendungen zur Verbesserung des Untergrunds erfordert. Davon abgesehen dürfte die Dienstbarkeitsberechtigte auch den Abtransport kleiner Mengen, etwa einzelner Bäume im Zuge einer Durchforstung, nicht mehr durch Schleifen des Holzes durchführen. Sie wäre gezwungen, den nach den Feststellungen unwirtschaftlichen Abtransport von Kleinmengen mittels Krananhängers vorzunehmen.

All diese Umstände sprechen gegen ein eindeutiges Überwiegen der Interessen der Verpflichteten am Unterbleiben einer Beschädigung des Dienstbarkeitswegs durch Schleifen von Holz, zumal Beschädigungen des Servitutswegs durch die Bringungsmaßnahme nach § 483 ABGB grundsätzlich ohnehin vom Dienstbarkeitsberechtigten als Verursacher zu beseitigen sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Es konnten lediglich 60 % Einheitssatz zugesprochen werden.

Rechtssätze
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