JudikaturJustiz4Ob14/00p

4Ob14/00p – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Hermann H*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 1 R 236/99b 7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gem § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1), die Behandlung solcher Zustände (Z 3) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinische diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7).

Der Beklagte ist Inhaber eines Gewerbescheins, der ihn dazu berechtigt, "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit" durch verschiedene aufgezählte Methoden zu geben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte durch "Auspendeln" einer Person eine dieser Person zuvor nicht bekannte Allergie, eine Störung im Immunbereich sowie Schwächen im Eisen- und Kupferbereich festgestellt, durch Befragung dieser Person deren Vergangenheit nach Störungen durchsucht, Allergien der Person - seinen Angaben zufolge - mit Hilfe eines Pendels "aufgelöst" und der Person verschiedene Kräuterpräparate und ein homöopathisches Präparat zum Ausgleich des "energetischen Gleichgewichts" und des Mineralstoffdefizits aufgeschrieben und zur Einnahme empfohlen. Die Vorinstanzen haben diese Tätigkeiten als durch den Gewerbeschein des Beklagten nicht gedeckten Verstoß gegen § 2 ÄrzteG und damit als wettbewerbswidrigen Rechtsbruch iSd § 1 UWG beurteilt.

Dass die vom Beklagten ausgeübte, von der Klägerin beanstandete Tätigkeit auch solche Handlungen umfasst, die unter den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich fallen, kann angesichts des klaren Wortlauts des § 2 ÄrzteG nicht zweifelhaft sein. Auch hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89). Darüber hinaus entspricht es der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 184 StGB (Kurpfuscherei), dass diesen Tatbestand verwirklicht, wer - ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein - insbesondere eine Diagnose erstellt und die Behandlung zur Linderung oder Beseitigung eines von ihm beurteilten krankhaften Zustands vornimmt, mag er dabei auch - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs 2 ÄrzteG 1964 (nunmehr: § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998) - nicht nach medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgehen (SSt 54/52 = JBl 1984, 329 = RZ 1984, 100; ähnlich schon SSt 30/46 zu § 343 StG; weitere Beispiele aus der strafgerichtlichen Rsp bei Stellamor/Steiner , Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 356 ff).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.