§ 184 Kurpfuscherei
§ 184 Kurpfuscherei — StGB
§ 184 Kurpfuscherei — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. auch §§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Z 1 und 2, 90 Abs. 2 sowie §§ 1, 2, 3 und 11 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12029733
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Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.