JudikaturJustizRS0094970

RS0094970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Daß bei der Vornahme einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit nicht nach "medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen" vorgegangen wird, ist für den Tatbestand der Kurpfuscherei unerheblich (hier: "Behandlung" durch Handauflegen und rituelle Bewegungen).

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