ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 251 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 251 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
…in Kraft. (2) § 242 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (3) § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.…
§ 2 Der Beruf des Arztes
…§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar…
§ 3
…mit partiellem Berufszugang ( § 5a Abs. 1a ) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob…
§ 6b Kommission für die ärztliche Ausbildung
…Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 ( BMG ), BGBl. Nr. 76/1986, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Abs. 2 , jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der 1. Bundesländer, 2. Österreichischen Ärztekammer, 3. Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und…
§ 49f VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49f 2. Unterabschnitt
…5. facheinschlägige Auslandserfahrung, 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, 7. für eine ärztliche ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines…
§ 49l 3. Unterabschnitt
…eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen. (3) Ärzte ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte…
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. (4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen…
§ 91 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 91 Ärztliche Hilfe
…wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung ( § 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 ) stattgefunden hat, durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 , BGBl. Nr. 182…
§ 63 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 63 Ärztliche Hilfe
…wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung ( § 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 ) stattgefunden hat, durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 , BGBl. Nr. 182…
§ 85 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 85 Ärztliche Hilfe
…wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung ( § 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 ) stattgefunden hat, durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 , BGBl. Nr. 182…
§ 135 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 135 Ärztliche Hilfe.
…wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung ( § 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 ) stattgefunden hat, durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 , BGBl. Nr. 182…
§ 189 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
…des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf. (4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 ) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und…
§ 155 Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten. (5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher ( §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 , BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung…
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