JudikaturJustiz4Ob134/00k

4Ob134/00k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. März 2000, GZ 4 R 246/99x-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit der Auslegung des § 42c UrhG befasst (SZ 69/283 = MR 1997, 93 [Walter] = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag: Wiedergabe eines Kaufvertrages im vollen Wortlaut in einem Bericht über die damit erfolgte Unternehmensveräußerung; MR 1997, 320 [Walter] - Semmering-Tunnel:

Wiedergabe von Fotos, mit denen die Konkurrenzzeitung den im Artikel kritisierten Bericht illustriert hatte; EvBl 1998/95 = MR 1998, 284 [Walter] - Edith: Wiedergabe einer in einer Tageszeitung veröffentlichten Karikatur in einem Zeitschriftenbericht über die Reaktion von Thomas Klestil jun. auf ein Interview, das seine Mutter dieser Zeitschrift gegeben hatte; MR 1999, 223 [Walter] - Picasso Collage: Wiedergabe von Gemälden im Zusammenhang mit dem Bericht über eine noch nicht eröffnete Kunstausstellung).

Nach dieser Rechtsprechung ist "Tagesereignis", wie auch schon in vorangegangenen Entscheidungen (SZ 61/135 = ÖBl 1989, 119 - Gloria mwN) ausgesprochen, ein tatsächlicher Vorgang, der wegen seiner Aktualität Interesse findet. Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Seine Vervielfältigung ist nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zulässig (MR 1999, 28 - Ingenieur mwN).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang, wonach die Wiedergabe eines zu Wahlkampfzwecken aufgenommenen Lichtbilds von Politikern, das im selben Wahlkampf ohne Zustimmung seines Herstellers vom politischen Gegner - nach Hinzufügen von bissig-ironischen Texten - zum Gegenstand einer Postwurfsendung gemacht wurde, unter den Ausnahmetatbestand des § 42c UrhG fällt, wenn das bearbeitete Lichtbild im Zuge der Wahlkampf-Berichter- stattung eines Nachrichtenmagazins abgebildet wird.

Ob das Werk, das im Zuge einer Berichterstattung nach § 42c UrhG wiedergegeben wird, mit oder ohne Zustimmung des Urhebers aus Anlass eines Tagesereignisses wahrnehmbar wurde, ist im Kontext dieser Bestimmung ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob es sich um ein von Dritten unzulässig bearbeitetes Werk handelt, bleibt doch die in einer unzulässigen Bearbeitung liegende Rechtsverletzung vom Rechtfertigungstatbestand des § 42c UrhG unberührt. Ob auch ein Kommentar, der allein die persönliche Meinung seines Autors wiedergibt, als Berichterstattung im Sinne der genannten Bestimmung zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben, solange - wie hier - das Schwergewicht des Berichts in der Informationsvermittlung liegt. Berichtet wurde über eine Postwurfsendung als bestimmtes Ereignis im Rahmen eines Wahlkampfs, und zwar unmittelbar, nachdem die Postwurfsendung in Form einer Zeitungsbeilage verteilt worden ist; der Berichterstattung mangelt es daher auch nicht an Aktualität. Ob die beanstandete Veröffentlichung aber in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (MR 1997, 320 [Walter] - Semmering-Tunnel; MR 1999, 28 - Ingenieur).