§ 42c Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 42c Berichterstattung über Tagesereignisse — UrhG
§ 42c Berichterstattung über Tagesereignisse — UrhG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40041619
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.