Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 57 Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.
…des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich: 1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen; 2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § …