JudikaturJustiz4Ob116/06x

4Ob116/06x – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****-Aktiengesellschaft, 2. I***** Gesellschaft m.b.H., *****, 3. Dr. Gerhard D*****, sämtliche vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1. W***** Handelsges.m.b.H., 2. Dkfm. Heinz K*****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. April 2006, GZ 2 R 12/06h-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat zu Punkt a) des Begehrens den Wahrheitsbeweis deshalb als erbracht angesehen, weil es den vom Zweitbeklagten erhobenen Vorwurf im gegebenen Zusammenhang in seinem Kern dahin verstanden hat, die Zweitklägerin verwende rechtswidrig ein der Erstbeklagten zugeordnetes Zeichen, um deren Interessenten auf die eigene Website umzuleiten. Es folgt damit der Rechtsprechung, wonach eine Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0079648 [T14]) und der Wahrheitsbeweis bereits dann erbracht ist, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (4 Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; 4 Ob 3/92 = ÖBl 1992, 71 - Game Boy, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0079738 [T5]).

Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Äußerung auffassen, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage. Eine „Internet-spezifische" Ausprägung von Tatsachenbehauptungen gibt es nicht; zu beurteilen ist im Anwendungsbereich des § 7 UWG der Bedeutungsgehalt einer Aussage an sich, losgelöst vom Medium (hier: Internet), auf das sie sich bezieht. Die Unklarheitenregel ist dann nicht anzuwenden, wenn - wie hier - der Sinngehalt der beanstandeten Ankündigung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar ist (4 Ob 22/06y mwN; RIS-Justiz RS0085169).

2. Gegen § 1 UWG verstößt, wer Mitbewerber unnötig bloßstellt oder der Lächerlichkeit preisgibt oder durch ironische Formulierungen oder aggressive Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt (vgl RIS-Justiz RS0078238; RS0078308 [T6]). Ob dies der Fall ist, kann regelmäßig nur im Einzelfall beurteilt werden; eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer groben Fehlbeurteilung - nicht vor.

3. Eine Tatsache wird dann verbreitet, wenn sie einer vom Verletzten verschiedenen dritten Person mitgeteilt wird (6 Ob 2010/96 = MR 1997, 23 - Unseriöser Kaufvertrag; RIS-Justiz RS0079094). Wie groß der Adressatenkreis ist, spielt für die Frage, ob der Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG verwirklicht ist, keine Rolle.