JudikaturJustiz3Ob64/15f

3Ob64/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*****, gegen die beklagte Partei B***** LIMITED, *****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 35 R 30/14f 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Oppositionsklage machte der Kläger die Aufrechnung mit vier Gegenforderungen geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Auf die Gegenforderung von 1.357,74 EUR kam der Kläger weder in der Berufung noch in der Revision zurück, sodass diese Einwendung fallengelassen wurde und keiner Behandlung mehr bedarf.

2. Das Erstgericht führte zu den behaupteten Schadenersatzforderungen des Klägers von 50.000 EUR und 100.000 EUR aus, die Berücksichtigung dieser weiteren kompensando eingewendeten Forderungen scheitere schon daran, dass dem Kläger der Beweis seiner Behauptung, er habe (auch) diese beiden Forderungen mit Schreiben vom 9. September 2013 zum Gegenstand seiner Aufrechnung erhoben, nicht gelungen sei und deshalb nicht erwiesen sei, dass eine Aufrechnungserklärung auch zu den beiden Schadenersatzforderungen abgegeben wurde; auch die Oppositionsklage enthalte keine solche Aufrechnungserklärung. Diese Rechtsansicht sowohl zur Auslegung des Vorbringens des Oppositionsklägers als auch (erkennbar) zur Notwendigkeit einer Aufrechnungserklärung (siehe RIS Justiz RS0033835; RS0033904) wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Die Klageabweisung zu den behaupteten Gegenforderungen von 50.000 EUR und 100.000 EUR wurde somit von den Vorinstanzen übereinstimmend damit begründet, dass es dazu an (dem Nachweis) einer Aufrechnungserklärung durch den Kläger fehlt.

Diesen von Fragen der Schlüssigkeit oder Bestimmtheit und von den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EO völlig unabhängigen selbständigen Abweisungsgrund thematisiert der Kläger in seiner Revision mit keinem Wort, weshalb dem Obersten Gerichtshof eine Auseinandersetzung damit verwehrt ist (RIS Justiz RS0043338) und sich Überlegungen zu allfälligen weiteren Gründen für eine Klageabweisung in diesem Umfang erübrigen.

3. Die Bestimmung des § 35 Abs 3 EO (Eventualmaxime) verlangt die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss schon in der Klage und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der die Klage vorgetragen wird (RIS Justiz RS0119637 [T1]). Auch für eine auf Aufrechnung gestützte Oppositionsklage gilt, dass eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO widerspricht; es ist daher auch dem Oppositionskläger verwehrt, aus mehreren Gegenforderungen pauschal eine Aufrechnung abzuleiten (RIS Justiz RS0037570 [T1 und T2]). Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden (RIS Justiz RS0037907 [T2]; RS0114624).

Zu seiner Gegenforderung an Honorar brachte der klagende Rechtsanwalt in der Oppositionsklage nur vor, er habe „nunmehr ... für seine Tätigkeiten die Rechnung Nummer 06/2013 in der Höhe von EUR 36.632,70 gelegt“. Das (einzige) Beweisanbot in der Klage lautete: „Urkunden, PV“, eine Vorlage der genannten Rechnung (Beilage ./A) mit der Klage erfolgte nicht. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, zu diesem Thema lasse das Klagevorbringen die erforderliche Substantiierung vermissen, erweist sich dies als jedenfalls vertretbar: Setzt (wie sich Beilage ./A entnehmen lässt) sich der Betrag von 36.632,70 EUR doch aus insgesamt zehn Causen zusammen, im Rahmen derer jeweils zahlreiche Einzelleistungen über längere Zeiträume erbracht worden sein sollen. Der Kläger hat aber weder die Gesamtbeträge pro Causa in seinem Vorbringen aufgeschlüsselt noch irgendein Vorbringen zum Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Beklagte erstattet.

Es entspricht auch ständiger Judikatur, dass Beweisurkunden grundsätzlich Prozessvorbringen nicht zu ersetzen vermögen (RIS Justiz RS0037915), weshalb dem Kläger auch die (spätere) Vorlage der Beilage ./A nicht zu helfen vermag.

Da der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen hat, dass die notwendige Aufschlüsselung einer eingewendeten Gegenforderung und weiteres Vorbringen zu deren Grundlage(n) über eine bloße Richtigstellung oder Ergänzung eines schon erstatteten Vorbringens weit hinausgehen und somit wegen des anzulegenden strengen Maßstabs (RIS Justiz RS0001331 [T2]) nach § 35 Abs 3 EO unzulässig sind (3 Ob 30/04i mwN; RIS Justiz RS0001307 [T8]), bedarf auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Eventualmaxime verwehre dem Kläger eine nachträgliche Detaillierung der erbrachten Leistungen, keiner Korrektur.

Dem stehen die Feststellungen des Erstgerichts zum Inhalt des Schreibens des Klägers vom 9. September 2013 (Beilage ./A) mit der Aufgliederung des Honorars nach einzelnen Causen nicht entgegen. Diese vom Klagevorbringen nicht gedeckten Feststellungen erweisen sich nämlich als überschießend und deshalb für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich (RIS Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14]).

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).