JudikaturJustiz3Ob565/87

3Ob565/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ö*** C*** Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Linz, Linz, Landstraße 55, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt, Rechtsanwalt in Linz, wider die restlichen beklagten Parteien 1) Josef R***, Bäckermeister, Linz, Rohrmayrstraße 4, und 2) Adolfine R***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1,508.528,67 S und 1,300.000,-- S je sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1987, GZ 4 R 288, 289/86-70, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.Juni 1986, GZ 5 Cg 297/82-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil sowie hinsichtlich der beklagten Parteien Josef R*** (zu 5 Cg 297/82 und 6 Cg 8/83) und Adolfine R*** zu (6 Cg 8/83) der klagsstattgebende Teil und die Kostenentscheidung des Ersturteiles werden aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfange zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte im Verfahren 5 Cg 297/82, einen erlassenen Wechselzahlungsauftrag über eingeschränkte 1,599.019,04 S samt 6 % Zinsen seit 18.Juni 1982 zur ungeteilten Hand gegen Heidemarie H*** und den nunmehr Erstbeklagten Josef R*** - hinsichtlich weiterer beklagten Parteien ruht das Verfahren - aufrecht zu erhalten.

Weiters begehrt die klagende Partei im damit verbundenen Verfahren 6 Cg 8/83 1,300.000,-- S bei sonstiger Exekution in die 7/8-Anteile und in den 1/8-Anteil der beiden Beklagten Josef R*** und Adolfine R*** an einer von ihnen verpfändeten Liegenschaft. In beiden Fällen macht die klagende Partei geltend, sie habe der SOG Schul- und Objekteinrichtungsgesellschaft mbH einen Kredit gewährt, der noch mit dem Restbetrag von 1,599.019,04 S per 18. Juni 1982 aushafte, wofür der Erstbeklagte und Heidemarie H*** als Bürgen und beide Beklagten als Pfandbesteller hafteten. Die Beklagten beantragten in ihren Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag 5 Cg 297/82 und in der Klagebeantwortung zu 6 Cg 8/83 die Abweisung der beiden Klagebegehren und wendete ein, die dem Wechselzahlungsauftrag zugrunde liegenden Wechsel seien vereinbarungswidrig ausgefüllt worden, die Kreditforderung hafte nicht mit dem geforderten Betrag aus, die klagende Partei habe entgegen einer getroffenen Vereinbarung Kredite über eine bestehende Sicherung durch Zessionen hinausgehend bewilligt und die beklagten Parteien hafteten vor allem nicht für Krediterhöhungen, die nur mehr durch den späteren alleinigen Geschäftsführer der SOG, Hans Otto H***, in Anspruch genommen worden seien. Es sei nämlich ausdrücklich vereinbart worden, daß jede Kreditinanspruchnahme der Gegenzeichnung durch Josef R*** bedürfe. Die einseitige Aufhebung dieser Mitzeichnungsberechtigung durch die SOG habe die klagende Partei nicht berechtigt, jetzt nur mehr über Anordnung des Hans Otto H*** Kredite zu gewähren. Die klagende Partei habe im bewußten Zusammenwirken mit Hans Otto H*** zu Lasten des Kreditkontos der SOG Überweisungen durchgeführt, die nicht zu Recht bestünden und mit welchen Kreditinanspruchnahmen sich die klagende Partei nur an Hans Otto H*** halten könne.

Das Erstgericht erkannte den Wechselzahlungsauftrag zu 5 Cg 297/52 mit dem Betrag von 1,508.528,67 S samt 6 % Zinsen seit 18. Juni 1982 als wirksam und verurteilte Heidemarie H*** und den Erstbeklagten Josef R*** zur Zahlung dieses Betrages zur ungeteilten Hand; weiters gab es dem Klagebegehren zu 6 Cg 8/83 statt.

Die Abweisung des Mehrbegehrens zu 5 Cg 297/82 erwuchs in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Bis zum 4.August 1980 war der Beklagte Josef R*** alleiniger Geschäftsführer der SOG Schul- und Objekteinrichtungen Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: SOG). Seit 4.August 1980 war Hans Otto H*** (früherer Ehemann der Beklagten Heidemarie H***) alleiniger Geschäftsführer. Am 18.März 1982 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Ausgleichsverfahren und am 15.Juni 1982 der Anschlußkonkurs eröffnet.

Mit Vertrag vom 10.November 1980 räumte die klagende Partei der SOG zunächst einen Kontokorrentkredit von 1,000.000,-- S befristet mit 31.Dezember 1981 ein. Mit Vertrag vom 14.November 1980 wurde dieser Kredit auf 3,000.000,-- S erhöht.

Für den Kredit im erhöhten Ausmaß von 3,000.000,-- S verpfändeten die beiden Beklagten ihre Liegenschaft EZ 395 der KG Leonding bis zum Höchstbetrag von 1,300.000,-- S. Weiters übernahm ua. der Erstbeklagte die Haftung als Bürge und Zahler und unterfertigte einen Blankowechsel. Schließlich war auch die Abtretung von Forderungen der SOG vereinbart. Als die SOG für einen Auftrag eine Anzahlung von 448.000,-- S erhielt und auf ein Sparbuch erlegte, andererseits aber ihrem Auftraggeber eine Bankgarantie der klagenden Partei vorlegen mußte, wurde nach Erfüllung des Auftrages auch dieses Sparbuch als zusätzliche Sicherheit erlegt. Es wurde nie eine Reihenfolge der Verwertung der einzelnen Sicherheiten vereinbart. Eingehende Zahlungen sollten zuerst auf auf den nicht zusätzlich durch die Hypothek gesicherten Forderungsteil angerechnet werden. Ein Vertreter der klagenden Partei teilte dem Erstbeklagten lediglich einmal mit, daß üblicherweise bei der klagenden Partei zuerst die Zessionen, dann die Bürgen und erst zuletzt die Liegenschaften herangezogen würden. Es war nicht vereinbart, daß die klagende Partei den Kredit nur bei einer jeweils 75 %-igen Deckung durch Zessionen gewähren dürfe.

Nach Verrechnung eingehender Beträge aus den Zessionen, Verwertung des Sparbuches und Berücksichtigung der Zahlungen anderer Bürgen war per 28.Oktober 1985 aus dem gewährten Kredit der klagenden Partei noch der Betrag von 1,508.528,67 S offen. Am Tag der Fälligkeit der später eingeklagten Wechsel (17.Juni 1982) betrug der offene Saldo noch über 3,000.000,-- S.

Als die Gesellschafter der SOG zunächst bei der klagenden Partei wegen des Kredites von 1,000.000,-- S vorsprachen war nicht davon die Rede, daß sich der frühere alleinige Geschäftsführer Josef R*** (der nun Erstbeklagte) die Mitfertigung aller Verfügungen über das Kontokorrentkonto der SOG bei der klagenden Partei vorbehalte. Als jedoch die klagende Partei der SOG für diesen Kontokorrentkredit ein Unterschriftenprobeblatt vorlegte, kam es zwischen den Gesellschaftern der SOG (darunter Josef R***) zu einem Gespräch über dessen Unterschriftsleistung. Der Erstbeklagte bestand darauf, daß der jetzige Geschäftsführer Hans Otto H*** jeweis nur gemeinsam mit ihm zeichnen dürfe, und die übrigen Gesellschafter stimmten dieser Forderung zu. Dem Vertreter der klagenden Partei wurde dies aber nicht mitgeteilt und weder bei der Unterfertigung des Kreditvertrages noch unmittelbar danach mit dem zuständigen Sachbearbeiter der klagenden Partei oder dieser ein Konnex zwischen den Haftungen und der "Kollektivzeichnungsbefugnis" des Erstbeklagten in der SOG hergestellt. Der klagenden Partei wurde ein Unterschriftenprobeblatt übermittelt, das die Unterschriftsproben des Hans Otto H*** und des Erstbeklagten enthielt.

Die Zweitbeklagte und Heidemarie H*** machten ihre Haftungserklärungen (Bürgschaft bzw. Pfandbestellung) gegenüber der klagenden Partei nicht von einer "Kollektivzeichnungsberechtigung" des Erstbeklagten abhängig.

Am 12.November 1980 wurde durch Gesellschafterbeschluß der SOG festgehalten, daß der Geschäftsführer nicht berechtigt sei, die "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten bei den Konten der SOG bei der klagenden Partei einzuschränken oder aufzuheben. Diesen Gesellschafterbeschluß wies der Erstbeklagte dem Sachbearbeiter der klagenden Partei vor.

Bei der Erhöhung des Kredites auf 3,000.000,-- S laut Vertrag vom 14.November 1980 wurde ua. festgehalten, daß alle vier Sicherheiten auch für diesen Erhöhungsbetrag haften und alle getroffenen sonstigen Vereinbarungen aufrecht bleiben. In der Folge wurden zunächst alle Überweisungsaufträge für Rechnungen der SOG sowohl vom Geschäftsführer als auch vom Erstbeklagten gefertigt. Den Sachbearbeiter der klagenden Partei ersuchte der Erstbeklagte, ihn über alle Vorgänge in der SOG am laufenden zu halten, was dieser aber unter Hinweis auf die vielen Kreditkunden ablehnte; er bot lediglich an, daß der Erstbeklagte als Bürge jederzeit in das Konto Einsicht nehmen könne. Da der Erstbeklagte nach einiger Zeit gegen die Unterfertigung von Überweisungsaufträgen wiederholt Einwände erhob, besprach der Geschäftsführer der SOG mit dem Sachbearbeiter der klagenden Partei die Möglichkeit einer Entziehung der Zeichnungsbefugnis des Erstbeklagten. Der Sachbearbeiter der klagenden Partei erklärte, daß dies möglich sei, und erläuterte, wie seiner Ansicht nach ein Widerruf formuliert werden müsse. Am 24.Jänner 1981 verfaßte Hans Otto H*** einen Gesellschafterbeschluß über die Berechtigung des Geschäftsführers zur Aufhebung der Kollektivzeichnungsvollmacht des Erstbeklagten. Dieser Beschluß wurde von einigen Gesellschaftern gefertigt. Der Erstbeklagte, damals immer noch Gesellschafter der SOG, wurde jedoch von diesem Gesellschafterbeschluß nicht verständigt. Der Sachbearbeiter der klagenden Partei war mit der Mitteilung dieses Beschlusses nicht einverstanden, sondern wünschte ein Schreiben mit dem Text, daß die Kollektivunterschrift des Erstbeklagten mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei. Ein solches Schreiben verfaßte der Geschäftsführer der SOG und übermittelte es der klagenden Partei am 27.Jänner 1981. Auch hievon wurde der Erstbeklagte nicht verständigt.

Am 27.Jänner 1981 hatte ein Saldo von 1,300.491,19 S ausgehaftet. Seither führte die klagende Partei Überweisungsaufträge durch die SOG ohne die Unterschrift des Erstbeklagten durch. Einige Überweisungsaufträge wurden jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch von ihm gefertigt.

Im April 1981 stellte der Erstbeklagte fest, daß der Kredit um 1,500.000,-- S über vorhandene Zessionen hinaus ausgenützt war, und stellte deshalb den Geschäftsführer der SOG Hans Otto H*** zur Rede, welcher ihm jetzt mitteilte, daß die SOG nun auch ohne Mitwirkung des Erstbeklagten das strittige Kontokorrentkonto in Anspruch nehmen könne.

Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, daß sich alle Einwendungen der beklagten Partei als unrichtig herausgestellt hätten. Insbesondere sei es nie zur Bedingung ihrer Haftung gemacht worden, daß die Inanspruchnahme des Kredites jeweils von der Mitzeichnung durch den Erstbeklagten bedingt sei. Gemäß § 20 Abs 2 GmbHG sei die klagende Partei an die im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern der SOG vereinbarten Beschränkungen der (alleinigen) Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Hans Otto H*** nicht gebunden gewesen. Falls es ein rechtswidriges Zusammenspiel zwischen dem Geschäftsführer der SOG und dem Sachbearbeiter der klagenden Partei gegeben haben sollte, könnten eventuell Schadenersatzansprüche bestehen, die aber in diesem Verfahren von der beklagten Partei nicht geltend gemacht würden. Gleiches gelte für etwaige Verletzungen der Aufklärungs- oder Sorgfaltspflicht durch die klagende Partei oder ihre Erfüllungsgehilfen. Auch hieraus vielleicht entstehende Gegenforderungen seien nicht geltend gemacht worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien - Heidemarie H*** hatte schon das Urteil des Erstgerichtes nicht angefochten - ist berechtigt.

Die Revisionswerber halten in der Revision nur mehr den Einwand aufrecht, die klagende Partei hätte ohne Mitwirkung des Erstbeklagten keine Kreditausnützungen zu Gunsten der SOG gewähren dürfen, und auf die in Verletzung dieser Mitzeichnungsberechtigung gewährte Kreditausweitungen erstrecke sich die Mithaftung der Revisionswerber nicht.

Es muß daher nicht mehr zu den durch die getroffenen Feststellungen ohnedies widerlegten sonstigen Einwendungen der Revisionswerber Stellung genommen werden.

Eine Vereinbarung der Streitteile, ohne Mitzeichnung des Erstbeklagten erfolgte Kreditausnützung seien der Beklagten gegenüber unwirksam, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen.

Kontoinhaber war allein die SOG, der damit auch die alleinige Verfügungsberechtigung über das Konto zustand. Ein Gemeinschaftskonto iSd Pkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) lag nicht vor, abgesehen davon, daß auch bei einem solchen Konto ohne zusätzliche Vereinbarung jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt wäre (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 52). Der Erstbeklagte war auch nicht vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft.

Gemäß Pkt 4 AGBKr kann der Kontoinhaber einer anderen Person die Berechtigung erteilen, über das Konto zu verfügen. Eine solche Zeichnungsberechtigung über ein Bankkonto ist von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitet (Schinnerer-Avancini aaO 54; Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/56). Die Verfügungsmacht eines Zeichnungsberechtigten in diesem Sinne kann grundsätzlich nicht weiter gehen als jene des Kontoinhabers. Denkbar ist allerdings der Fall, daß der Kontoinhaber, der zur Verfügung über das Konto berechtigt wäre, nicht über das Konto verfügen kann, weil er noch nicht iSd Pkt 5 AGBKr seine Unterschrift bei der Kreditunternehmung hinterlegt hat, daß er aber einem Dritten eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt hat. In diesem Sinn kann der Kreis der bankrechtlich kontoverfügungsberechtigten Personen kleiner sein als jener der gesellschaftsrechtlich dazu berechtigten Personen (Schinner-Avancini aaO 49). Es ist aber nicht möglich, nur durch Einräumung einer Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr eine über die Verfügungsmacht des Kontoinhabers hinausgehende zusätzliche Vertretungsmacht zu schaffen. Es ist nicht näher zu untersuchen, ob eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr unwiderruflich erteilt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nämlich nicht behauptet, daß eine unwiderrufliche Zeichnungsberechtigung erteilt worden wäre. Der der klagenden Partei mitgeteilte Gesellschafterbeschluß vom 12. November 1980 hielt nur fest, daß der Geschäftsführer die "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten nicht widerrufen dürfe, ohne gleiches auch für die Gesellschaft selbst auszusprechen. Alle bisherigen Ausführungen gelten nicht nur für eine Einzel-Zeichnungsberechtigung, sondern sinngemäß auch für eine Kollektiv-Zeichnungsberechtigung. Der Begriff "Kollektivzeichnungsvollmacht" ist also mehrdeutig. Er kann bedeuten, daß gesellschaftsrechtlich nur mehrere Personen gemeinsam vertreten, oder daß nur mehreren Personen kollektiv eine Zeichnungsberechtigung iSd Pkt 4 AGBKr erteilt wurde. Unabhängig vom Vorliegen einer Zeichnungsberechtigung gibt es noch eine andere Art der Beteiligung eines Dritten an den Verfügungen über ein Konto. Es kann eine sog. Kontosperre durch den Ausschluß der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers oder zumindest deren alleiniger Ausübung vereinbart werden. Diese Wirkung kann durch einen Vertrag zwischen der Bank, dem Kontoinhaber und dem durch die Sperre begünstigten Dritten oder durch einen nur zwischen der Bank und dem Kontoinhaber abgeschlossenen echten Vertrag zugunsten dieses Dritten zustandekommen (Schinnerer-Avancini aaO 222; Iro aaO Rz 4/212). Ausdrücklich wurde ein solcher Vertrag nach den getroffenen Feststellungen nicht abgeschlossen. Er kam aber auch nicht konkludent schon dadurch zustande, daß die Unterschrift des Erstbeklagten bei der klagenden Partei hinterlegt wurde, daß in Gegenwart des Sachbearbeiters der klagenden Partei zwischen dem Erstbeklagten und seinen Mitgesellschaftern besprochen wurde, der Erstbeklagte bestehe wegen seiner Mithaftung auf einer Mitsprache über das Kreditkonto, was ihm diese zubilligten, und daß später der klagenden Partei der Gesellschafterbeschluß über die interne Bindung des Geschäftsführers der SOG vorgewiesen wurde. Alle diese Vorgänge konnten bei der klagenden Partei auch dahin gedeutet werden, daß lediglich eine zulässige, aber nach außen hin nicht wirksame Beschränkung der Vertretungsbefugnis iSd § 20 Abs 2 GmbHG stattgefunden habe. Die festgestellten Handlungen der klagenden Partei lassen daher mit Überlegung aller Umstände iSd § 863 Abs 1 ABGB nicht nur den Schluß zu, daß die klagende Partei einen Vertrag über eine Kontosperre abschließen wollte.

Selbst ohne Mitteilung des Schreibens des Geschäftsführers der SOG vom 24.Jänner 1981 über die Aufhebung der "Kollektivzeichnungsvollmacht" des Erstbeklagten hatte daher die SOG immer die Verfügungsmacht über die strittigen Konten. Die beklagten Parteien haben aber erkennbar auch vorgebracht, die klagende Partei könne ihnen gegenüber Ansprüche aus Verfügungen über die Konten, die nur vom Geschäftsführer der SOG allein gezeichnet würden, deshalb nicht geltend machen, weil solche Verfügungen unter Mißbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der SOG erfolgten und die klagende Partei daran arglistig mitgewirkt habe.

Wenn der selbständig arbeitende Sachbearbeiter der klagenden Partei davon Kenntnis gehabt hätte, daß Hans Otto H*** seit dem 24. Jänner 1981 seine Vertretungsmacht in der SOG zum Nachteil der beklagten Parteien mißbrauche, obwohl noch eine innergesellschaftliche Bindung bestand, und im arglistigen Zusammenwirken mit ihm (sog. Kollusionsfall) die Verwirklichung der mißbräuchlichen Vertretungshandlung ermöglicht hätte, dann müßte der klagenden Partei eine Schutzwürdigkeit aberkannt werden (SZ 52/90 mwN). In der Regel kommt zwar ein solches Zusammenspiel nur zum Tragen, wenn der Vertreter dabei zum Nachteil des Vertretenen handelt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 129 zu § 879; Strasser ebendort Rz 23 zu § 1018), wofür im vorliegenden Fall keine Behauptungen vorliegen. In Anwendung der Grundsätze der §§ 879 und 1295 Abs 2 ABGB muß aber das gleiche Maß auch gelten, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme einer Kollusion zu rechtfertigen, aber es steht auch nicht fest, daß eine solche ausscheidet. Das Hinwirken des Angestellten der klagenden Partei auf eine bestimmte Formulierung der Widerrufserklärung muß noch nicht in arglistiger Absicht geschehen sein. Da der schon erwähnte frühere Gesellschafterbeschluß nur eine Bindung des Geschäftsführers, nicht etwa auch eine solche der übrigen Gesellschafter beinhaltete, konnte die klagende Partei bis zu einer gegenteiligen Kenntnis davon ausgehen, daß der Geschäftsführer die bisherige (interne) Mitzeichnungsbefugnis des Erstbeklagten mit Zustimmung der Gesellschaft wieder aufgehoben habe. Es muß also der Wissensstand des Sachbearbeiters der klagenden Partei geprüft werden.

Wenn jedoch Arglist vorliegen sollte, wäre das Verhalten des selbständig tätigen Sachbearbeiters der klagenden Partei zuzurechnen (§ 1313 a ABGB). Alle ohne Mitwirkung des Erstbeklagten zustandegekommenen Kontovorgänge wären dann den beiden beklagten Parteien gegenüber unwirksam, weil nach den Umständen des Falles alles dafür spricht, daß auch die Zweitbeklagte Nutznießer der Rechte des Erstbeklagten sein sollte. In diesem Umfange fiele also die Haftung der beklagten Parteien weg und es läge nicht etwa nur ein bisher nicht geltend gemachter Schadenersatzanspruch vor. Im Fall der Konklusion müßte demnach geprüft werden, wie hoch die Hauptschuld ohne die nur mehr von Hans Otto H*** getätigten Abhebungen wäre. Es müßte eine genaue Abrechnung stattfinden, um wieviel der festgestelle Saldo von 1,300.491,19 S durch fallweise noch vom Erstbeklagten genehmigte spätere Abbuchungen und durch Zinsenbelastungen gestiegen oder durch zugunsten der beiden beklagten Parteien zu verbuchende Eingänge gesunken wäre. Die Prüfung der aufgezeigten Umstände erfordert zweckmäßigerweise eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.