RS0019733 – OGH Rechtssatz
RS0019733 – OGH Rechtssatz
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Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.