§ 49 Umfang der Prokura
§ 49 Umfang der Prokura — UGB
§ 49 Umfang der Prokura — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. § 93 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 112/1897.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069811
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.