JudikaturJustiz3Ob553/86

3Ob553/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. April 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltrude S***, Vertragsbedienstete, 4600 Wels, Kernstockstraße 9, vertreten durch Dr. Herta Schreiber, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Max G***, Kontrollor, 2. Margarete G***, Hausfrau, beide 4033 Linz, Traundorferstraße 18, beide vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 16.506,75 S samt Nebengebühren (Beschwerdegegenstand: 16.006,75 S samt Nebengebühren), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1985, GZ 13 R 441/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 21. März 1985, GZ 5 C 526/84-10, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit 3.231,12 S (darin 271,92 Umsatzsteuer und 240,- S sonstige Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 6.6.1973 verkaufte Franz G*** den Beklagten von seiner Liegenschaft EZ 123 KG Kielesreith ein aus den Grundstücken 3336 Acker und 3337/1 Wiese gebildetes, etwa 2000 m 2 großes Grundstück und räumte ihnen u.a. ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht auf der den Vertragsparteien genau bekannten Zufahrt zum Kaufobjekt ein (Beilage 5). Durch einen Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 17.11. und 10.12.1975 wurde die KG von Kielesreith auf St. Leonhard berichtigt, der Kaufgegenstand als neugebildetes Grundstück 3337/4 Wiese im Ausmaß von 2.996 m 2 festgestellt und festgehalten, daß die Umschreibung u.a. des Geh- und Fahrtrechtes für die Käufer unterbleibe, weil darüber ein eigener Vertrag errichtet worden sei (Beil. 3).

Franz G*** hatte nämlich am 30.10.1975 mit Heidemarie S***, die Eigentümerin des von seiner Liegenschaft EZ 123 KG St. Leonhard abzuschreibenden neu gebildeten Grundstückes 3337/3 Wiese werden sollte, und den Beklagten, die Eigentümer des von derselben Liegenschaft abzuschreibenden Grundstückes 3337/4 Wiese werden sollten, einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen, in dem er als Eigentümer des Grundstückes 3337/1 (der EZ 123) KG St. Leonhard im eigenen Namen und im Namen seiner Rechtsnachfolger der Heidemarie S*** und den Beklagten und ihren Rechtsnachfolgern im Besitz der Grundstücke 3337/3 Wiese bzw. 3337/4 Wiese u.a. das immerwährende und unentgeltliche Recht einräumte, von der öffentlichen Wegparzelle 3346 KG St. Leonhard über das Grundstück 3337/1 Wiese in einer Breite von 3 m auf jener Fahrtrechtstrasse, wie sie im Plan des Dipl.-Ing. Viktor B*** vom 29.12.1973, GZ 301/73 (Beil. 4), eingezeichnet ist, zu ihren genannten Grundstücken mit Fahrzeugen aller Art hin und zurück zu fahren und zu gehen. Franz G*** hafte nicht für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrtweges, dessen "Herhaltungskosten" die Fahrtrechtsberechtigten je zur Hälfte tragen sollten (Beil. 1). Heidemarie S*** und die Beklagten traten damals deshalb an Franz G*** wegen der Einräumung eines Fahrtrechtes heran, weil sie auf ihren Grundstücken bauen wollten. Während einer Begehung mit Dipl.-Ing. B*** wurde eine Trasse festgelegt, die in dessen schon erwähntem Lageplan Beilage 4 eingezeichnet ist. Im Zeitpunkt dieser Begehung bestand dort noch kein befestigter Weg, sondern lediglich eine Wiese, auf der landwirtschaftliche Fuhren durchgeführt wurden, "bei nassem Wetter jedoch kein Durchkommen möglich war". Da Franz G*** durch den Weg nicht belastet werden sollte, wurde vereinbart, daß die Wegberechtigten die Kosten der "Herhaltung" des Weges übernehmen sollten. Zwischen den Wegeberechtigten wurde damals lediglich vereinbart, daß sie sich die Kosten des Weges teilen sollten. Nähere Details wurden dabei nicht besprochen, insbesondere wurde damals über den Begriff der "Herhaltungskosten" nicht gesprochen.

Die Beklagten wollten ursprünglich ein Wochenendhaus in Holzbauweise errichten, doch wurde ihnen dies nicht genehmigt, so daß sie schließlich einen Plan für ein Wohnhaus einreichten. Mit Bescheid vom 24.1.1980 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Sarleinsbach Heidemarie S*** die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 3337/3 KG St. Leonhard (Beil. C).

Mit Kaufvertrag vom 2.10.1981 erwarb die Klägerin von Heidemarie S*** deren Liegenschaft EZ 169 KG St. Leonhard (Grundstück 3337/3) samt allen Rechten und Pflichten.

Die Beklagten beabsichtigten schon 1982, ihr Grundstück zu verkaufen. Damit ihre Baubewilligung nicht verfalle, nahmen sie am 13.1.1983 einen Kelleraushub vor. Der dazu benötigte Bagger benützte jedoch nicht den im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Weg, sondern fuhr über ein anderes Nachbargrundstück.

Auch als die Klägerin auf ihrem Grundstück eine Bauhütte aufstellte, benützte sie den Servitutsweg nicht, sondern fuhr über ein anderes Grundstück. Als sie mit den Hausbauarbeiten beginnen wollte und die bestellte Schubraupe stecken geblieben war, beauftragte die Klägerin den Baumeister Georg K***, einen Zufahrtsweg zur Baustelle zu schaffen. Der Baumeister stellte fest, daß die Baufahrzeuge die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumte Trasse nur bei trockener Witterung benützen könnten, bei nasser Witterung jedoch unbedingt eine Befestigung des Weges nötig sei. Auf Anraten des Baumeisters wurde der Weg in einer Breite von ca. 3 m auf der im erwähnten Lageplan 4 eingezeichneten Trasse, von der nur im oberen Bereich mit Zustimmung Franz G*** leicht abgewichen wurde, beschottert. Dabei wurde zunächst das Wiesen- und Erdmaterial weggeschoben und sodann 20-30 cm Schotter eingefüllt (sogenannter Frostkoffer) und die Trasse so angelegt, daß sie später asphaltiert werden könnte. Diese Befestigung ist die einzig sichere, damit Fahrzeuge fahren können, sonst hätten bei schlechter Witterung nur allradgetriebene Fahrzeuge und landwirtschaftliche Fuhren mit Traktoren den Weg bzw. die Zufahrt benützen können. Normale PKW und Baumaschinen wären, auch wegen der Steigung, steckengeblieben. Daß die Klägerin die Beklagten vor Beginn der Bauarbeiten davon informierte, konnte nicht festgestellt werden.

Baumeister K*** verrechnete der Klägerin für Ausmessen und Material einschließlich Umsatzsteuer am 12.10.1982 23.199 S. Die Firma Anton P*** legte ihr für Aushubarbeiten eine Rechnung von 3.575 S + 18 % Umsatzsteuer. Die Klägerin arbeitete 5 Stunden, ihr Sohn 20 Stunden bei der Errichtung der Zufahrt mit. Als die Klägerin bzw. ihr Sohn die Beklagten im Dezember 1982 davon in Kenntnis setzten, daß sie die Zufahrt zu den beiden Grundstücken errichtet habe und daß die Beklagten die halben Kosten zu tragen hätten, weigerten sich diese, das zu tun. Im Februar 1983 schickte die Klägerin den Beklagten die beiden erwähnten Rechnungen der Firmen K*** und P*** und forderte sie schriftlich auf, ihr die Hälfte der Kosten des Fahrweges zu bezahlen. Die Beklagten weigerten sich jedoch, einen Kostenbeitrag zu leisten. Aufgrund des Kaufvertrages vom 9.1.1984 und anderen Urkunden wurde ob der den Beklagten gehörenden Liegenschaft

EZ 168 KG St. Leonhard (Grundstück 3337/4) am 29.6.1984 das Eigentumsrecht für Agnes H*** einverleibt. Im Kaufvertrag erklärten die Verkäufer, daß sie aufgrund der bestehenden Geh- und Fahrtrechte und Wasserleitungsrechte keinerlei Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien. Lediglich die im Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.1975 übernommene Verpflichtung wurde von der Käuferin übernommen (Beilagen 2 und 6).

In der am 10.8.1984 eingebrachten Klage behauptete die Klägerin, weil die Herstellung einer auch für Baufahrzeuge geeigneten Zufahrt notwendig geworden sei, habe sie ab Beginn 1982 wiederholt erfolglos versucht, mit den Beklagten diesbezüglich in Kontakt zu treten. Weil die Zeit gedrängt habe und mit den Beklagten kein Einvernehmen herzustellen gewesen sei, habe die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt, den Fahrweg ohne Einverständnis mit den Beklagten zu errichten. Die in dieser Gegend kostengünstigste und zweckmäßigste Bauart, nämlich ein Fahrbahnbelag mit Granitsplit, habe 33.013,50 S gekostet, wovon ihr die Beklagten als Gesamtschuldner 16.506,75 S und wegen grob schuldhaften Zahlungsverzugs 12 % Zinsen seit 25.2.1983 (schriftliche Zahlungsaufforderung) zu ersetzen hätten. Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens. Sie wendeten ein, daß sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks 3337/4 Wiese und daher auch nicht mehr Dienstbarkeitsberechtigte und deshalb passiv nicht mehr legitimiert seien. Die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten stellten ausschließlich Verbesserungsarbeiten dar, die nur ihr zugute kämen, für die Beklagten und das Grundstück 3337/4 aber keinen Vorteil brächten. Unter "Herhaltungskosten" seien die mit der Erhaltung des Weges im beim Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages gegebenen Zustand zu verstehen. Die Klägerin habe nicht versucht, mit den Beklagten vor der Wegerrichtung, die nicht die sparsamste Variante darstelle, Kontakt aufzunehmen. Die Klägerin replizierte, daß mit der befestigten Fahrtrasse auch eine Werterhöhung der Liegenschaft der Beklagten verbunden gewesen sei (ON 6, AS 31).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß sich der Umfang des im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Fahrrechtes im Sinn des § 472 ABGB nach der getroffenen Vereinbarung und nach der Natur und dem Zweck zur Zeit der Bestellung ergebe. Die Dienstbarkeit sei eingeräumt worden, weil die damaligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke darauf Häuser bauen wollten und dafür eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden sollte. Da im Bereich der eingeräumten Trasse kein befestigter Weg bestanden habe, bedeute die von der Klägerin vorgenommene Trassierung eine Neuherstellung des Fahrweges und damit keine "Herhaltung" im Sinn des Dienstbarkeitsvertrages, so daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen könne. Eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn der Verfügung eines Mitberechtigten über die gemeinsame Sache setze voraus, daß sich der Geschäftsführer um die Einwilligung des anderen bemühe und daß das Geschäft zu dessen klarem, überwiegendem Vorteil geführt worden sei (§ 1037 ABGB). Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Dadurch, daß die Beklagten ihr Grundstück einer Nachbarin verkauften, deren benachbartes Grundstück ohnehin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei, habe die Grunddienstbarkeit ihre Bedeutung verloren. Das Berufungsgericht änderte das von der Klägerin angefochtene Urteil der ersten Instanz teilweise dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verurteilt wurden, der Klägerin binnen 14 Tagen 16.006,75 S samt 4 % Zinsen aus 15.006,75 S vom 1.4.1983 bis 9.8.1984 und aus 16.006,75 S seit 10.8.1984 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 500 S sowie das Zinsenmehrbegehren blieb jedoch abgewiesen.

Das Berufungsgericht erachtete die von der Berufungswerberin bekämpften Feststellungen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Beklagten vor Beginn der Bauarbeiten davon informiert habe, und der hergestellte Weg habe den Beklagten keinen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht, als unerheblich, übernahm aber die nicht bekämpften Feststellungen.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß sich ihr Anspruch auf Ersatz der halben Aufwendungen für den Weg schon aus den §§ 483 und 494 ABGB iVm den §§ 839 und 1042 ABGB ergebe, zumal die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß sie die Zufahrt billiger herstellen hätten können. Der im Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.1975 festgestellte Aufteilungsschlüssel 1:1 binde die Streitteile allerdings im Innenverhältnis nicht, weil die Vereinbarung insoweit zwischen Heidemarie S*** und den Beklagten nur obligatorisch gewirkt habe und daher nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Die gesetzliche Beitragspflicht im Sinn des § 483 ABGB umfasse auch den Aufwand zur Herstellung der dienstbaren Sache, also etwa einer Wegeanlage. Die Beklagten müßten daher zu den Wegerrichtungskosten, die aufgewendet und fällig gestellt worden seien, als sie noch Eigentümer des einen herrschenden Grundstückes gewesen seien, anteilig beitragen. Darauf, ob sie den Weg damals überhaupt noch benötigten, komme es nicht an, weil sie ihre Beitragspflicht nur durch Verzicht auf das Fahrrecht abwenden könnten. Es sei auch unerheblich, ob sich die Klägerin vor der Durchführung der Arbeiten um die Einwilligung der Beklagten beworben habe, weil es darauf bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB nicht ankomme. Da keine Partei den Weg bis zu seiner Beschotterung benützt habe und eine unterschiedliche Benützung gar nicht behauptet worden sei, sei von einer gleichteiligen Beitragspflicht auszugehen. Da es sich um ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht handle, sei eine Beschotterung des Weges kein Luxusaufwand, so daß die vom Erstgericht festgestellten Kosten der Wegerrichtung sowohl hinsichtlich ihrer Notwendigkeit als auch hinsichtlich der Höhe unbedenklich seien (§ 273 Abs. 1 ZPO). Nur der für die Arbeitsstunden des Sohnes der Klägerin verlangte Stundensatz von 120 S sei auf 80 S zu reduzieren, sodaß die notwendigen Kosten 32.013,50 S betrügen, wovon die Beklagten 16.006,75 S samt 4 % gesetzlichen Zinsen zu ersetzen hätten.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil zu den von ihm erörterten Rechtsfragen, soweit diese über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien, eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe, von der es nicht abgewichen sei.

Gegen den stattgebenden (abändernden) Teil des Berufungsurteils richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, allenfalls die Urteile beider Vorinstanzen zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs. 2 ZPO). Die Revisionsgegnerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO).

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin als nunmehriger Eigentümerin des herrschenden Grundstückes 3337/3 KG St. Leonhard steht das immerwährende und unentgeltliche Recht zu, von der öffentlichen Wegparzelle 3346 der genannten Katastralgemeinde über das derzeit Franz G*** gehörende Grundstück 3337/1 Wiese in einer Breite von 3 m in einem genau festgelegten Bereich zu ihrem Grundstück mit Fahrzeugen aller Art hin und zurück zu fahren und auch zu gehen.

Das gleiche, nicht dasselbe Recht stand bis 28.6.1984 den Beklagten und steht seit 29.6.1984 Agnes H*** als Eigentümern bzw. Eigentümerin des Grundstückes 3337/4 derselben Katastralgemeinde zu.

Weil diese Dienstbarkeiten zugunsten zweier herrschender Grundstücke bestehen, handelt es sich um zwei verschiedene Grunddienstbarkeiten, die allerdings besonders gleichartig sind, weil es sich in beiden Fällen um das Recht des Fahrweges über dasselbe dienende Grundstück unter Beschränkung auf dieselben Teile des dienenden Grundstückes handelt. Diese beiden, im selben Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten Servituten sind miteinander vereinbar und gelten daher nebeneinander (Klang in Klang 2 II 568 und III 1087; Ehrenzweig, System 2 II/1, 312; Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 486; 1 Ob 506/82).

Zwischen den jeweiligen Eigentümern der beiden herrschenden Grundstücke besteht aber keine Gemeinschaft, auf welche die §§ 825 ff ABGB anzuwenden wären. Es bestehen vielmehr - wie schon ausgeführt - zwei selbständige Grunddienstbarkeiten (Klang in Klang 2 III 1087; 1 Ob 506/82).

Daraus folgt, daß die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen (§ 484 ABGB), im vorliegenden Fall also nicht nur für die Bewirtschaftung als landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern entsprechend der Absicht der Partner des Dienstbarkeitsvertrages für die Zu- und Abfahrt zu einer Baustelle bzw. später zu einem Haus.

Da die im Dienstbarkeitsvertrag vereinbarte Wegtrasse zur Zeit der Vereinbarung noch nicht auf einem befestigten Weg, sondern auf Wiesengrund verlief, "auf dem bei nassem Wetter kein Durchkommen möglich war", war den Vertragspartnern klar, daß die damals festgestelltermaßen beabsichtigte Nutzung beider herrschender Grundstücke eine Befestigung des Fahrweges, also wenigstens die Beschotterung des bisherigen Wiesenweges, erforderlich machen werde. Deshalb und weil der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch den erst herzustellenden Fahrweg nicht belastet werden sollte, konnte sich die Vereinbarung der am Dienstbarkeitsvertrag beteiligten Eigentümer der berechtigten Grundstücke, sich die Kosten des Weges zu teilen, nicht nur auf die Erhaltungskosten einer noch gar nicht bestehenden Weganlage beziehen, sondern mußte selbstverständlich auch die Kosten der Herstellung eines befestigten Fahrweges auf der vereinbarten Trasse umfassen.

Die in diesem Sinn verstandene Vereinbarung der Parteien des Servitutsvertrages entsprach dem § 483 ABGB, wonach der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache in der Regel vom Berechtigten zu tragen ist (Klang in Klang 2 II 563; Petrasch aaO Rdz 1 zu § 483).

§ 494 ABGB, nach dem zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege alle Personen oder Grundbesitzer verhältnismäßig beitragen, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, soweit, als er davon Nutzen zieht, wiederholt nur die im § 483 ABGB für alle Servituten aufgestellte Regel für Wegdienstbarkeiten (Klang aaO II 572; Petrasch aaO Rdz 1 zu § 494). Hat einer von mehreren verhältnismäßig zur Tragung von Erhaltungs- oder Herstellungskosten Verpflichteten solche Kosten vorläufig allein bestritten, dann kann er nach § 1042 ABGB verhältnismäßigen Ersatz fordern (Klang aaO II 563; Petrasch aaO Rdz 1 zu § 483).

§ 1042 ABGB ist nach herrschender Lehre (Stanzl in Klang 2 IV/1, 927 f; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1042; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 365) und neuerer Rechtsprechung (SZ 43/175; EvBl 1975/253; SZ 52/79 ua) auch bei Erfüllung fremder Vertragspflichten anwendbar.

Dafür, daß die Klägerin die Wegherstellungskosten in der Absicht bezahlt hätte, sie nicht teilweise ersetzt zu verlangen, daß ihr also der Verpflichtungswille gefehlt hätte (Rummel aaO Rdz 6 zu § 1042; Koziol-Welser aaO), besteht keinerlei Hinweis. Aus den obigen Ausführungen, wonach zwischen den jeweiligen Eigentümern der beiden herrschenden Grundstücke keine Gemeinschaft besteht, vielmehr zwei selbständige Grunddienstbarkeiten bestehen, die der Eigentümer jedes herrschenden Grundstückes im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen auf die ihm gefällige Art ausüben darf, ergibt sich, daß die Klägerin mit der für die von ihr beabsichtigte Bebauung ihres Grundstückes erforderlichen Befestigung (auch) ihres Fahrweges durch die dazu durchaus zweckmäßige Beschotterung nicht eigenmächtig Angelegenheiten der Beklagten in der Absicht besorgte, deren Interesse zu fördern (Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn der §§ 1035 ff ABGB), sondern ihre eigenen Angelegenheiten als Dienstbarkeitsberechtigte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin vor der Beschotterung des Fahrweges um die Einwilligung der Beklagten bewarb, oder ob diese Maßnahmen der Beklagten einen klaren und überwiegenden Vorteil brachten (§ 1037 ABGB). Die Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet, weshalb ihr nicht Folge zu geben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs. 2 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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