JudikaturJustizRS0019936

RS0019936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2014

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, einen Versionsanspruch nur dann zu bejahen, wenn der Verkürzte zu der Zeit, als der Aufwand gemacht wurde, den Forderungswillen besaß, also seine Leistungen in Erwartung eines Ersatzes erbrachte (SZ 7/108, SZ 27/175, SZ 31/8, SZ 33/41).

Entscheidungen
9