JudikaturJustiz3Ob268/07v

3Ob268/07v – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank S***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, wegen 305.225,90 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse (ON 43, 44; ON 76, 77) der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten Erika R*****, 1. gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2006, GZ 1 R 405/06z-40, womit die Rekurse der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 24. August 2006, GZ 2 E 963/06f-26, zurückgewiesen wurden; 2. gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2006, GZ 1 R 251/06b, 346/06y, 347/06w-42, womit a) die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 1. März 2006, GZ 2 E 963/06f-3, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2006, GZ 2 E 963/06f-19 (richtig: 25) und der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 23. Mai 2006, GZ 2 E 963/06f-11, bestätigt wurden, b) die Rekurse der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. Mai 2006, GZ 2 E 963/06f-12, zurückgewiesen wurden, und 3. gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Oktober 2007, GZ 1 R 248/07p, 249/07k-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 17. April 2007, GZ 2 E 963/06f-49, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Mai 2007, GZ 2 E 963/06f-52, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Sämtliche Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Bank aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. Juni 1995 die beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung einer dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft zur Hereinbringung von 305.225,90 EUR mit der Vollzugsanweisung, das Bezirksgericht Hall in Tirol habe als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken (ON 3). Im Grundbuch waren zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags zwei Pfandrechte und drei Höchstbetragspfandrechte anderer Gläubiger (C-LNr 1 bis 4 und 7) sowie unter C-LNr 12 und 17 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Fruchtgenussrecht zugunsten der Ehefrau des Verpflichteten eingetragen. Gegen die Exekutionsbewilligung erhoben sowohl der Verpflichtete (ON 4) als auch seine Ehefrau Rekurs (ON 14). Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 wies das Erstgericht einen „Einspruch" gegen die Exekutionsbewilligung zurück und verschiedene Einstellungsanträge und Aufschiebungsanträge ab (ON 11). Dagegen erhob der Verpflichtete Rekurs (ON 15).

Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 ordnete das Erstgericht die Schätzung der Liegenschaft an (ON 12).

Mit Beschluss vom 24. August 2006 berichtigte das Erstgericht die Exekutionsbewilligung a) durch Richtigstellung des Entscheidungsdatums auf 1. März 2006 und b) durch die Vollzugsanordnung, dass das Bezirksgericht Hall in Tirol als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens „im Rang der Pfandrechte C-LNr 2, 3, 4 und 7 anzumerken" habe (ON 25). Dagegen erhoben sowohl der Verpflichtete (ON 34) als auch die Buchberechtigte (ON 31) Rekurs.

Mit dem weiteren Beschluss vom 24. August 2006 gab das Erstgericht aufgrund des eingeholten Gutachtens den Schätzwert der Liegenschaft mit 727.600 EUR bekannt, der - wenn nicht binnen 14 Tagen ein Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gestellt werde - der Versteigerung zugrunde gelegt werde (ON 26). Mit Beschluss vom 16. Jänner 2007, AZ 1 R 570/06i (= ON 46), gab das Rekursgericht den Rekursen des Verpflichteten (ON 34) und der Buchberechtigten (ON 31) nicht Folge und bestätigte den Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts vom 24. August 2006 (= ON 25).

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 17. April 2007 (ON 49) die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Buchberechtigten (ON 47 und 48) zurück. Dagegen erhoben der Verpflichtete und die Buchberechtigte Rekurse (ON 50 und 51).

Die im Revisionsrekursverfahren angefochtenen Entscheidungen des Rekursgerichts sind folgende:

I. Mit seinem Beschluss vom 13. November 2006, AZ 1 R 405/06z (= ON

40) wies das Rekursgericht Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 26 (Bekanntgabe des Schätzwerts) als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

II. Mit dem weiteren Beschluss vom 13. November 2006, AZ 1 R 251/06b, 346/06y, 347/06w (= ON 42) bestätigte das Rekursgericht infolge der Rekurse des Verpflichteten (ON 4) und der Buchberechtigten (ON 14) die Exekutionsbewilligung ON 3 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 19 (richtig: ON 25) und b) infolge des Rekurses des Verpflichteten ON 15 den Beschluss des Erstgerichts ON 11. Insoweit sich die Rekurse des Verpflichteten (ON 15) und der Buchberechtigten (ON 14) gegen die Anordnung der Schätzung (ON 12) richteten, wies das Rekursgericht die Rechtsmittel zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der zurückweisenden Entscheidung unzulässig sei, im Übrigen sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

III. Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 22. Oktober 2007, AZ 1 R 248/07p, 249/07k = ON 70 infolge der Rekurse des Verpflichteten und der Buchberechtigten (ON 50 und 51) den Beschluss des Erstgerichts ON 49 (Zurückweisung der Revisionsrekurse ON 47 und 48). Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

IV. Die gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Buchberechtigten sind, soweit sie sich gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts richten, absolut unzulässig, im übrigen Umfang aber aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig:

1. Vorauszuschicken ist, dass keine Verletzung der im Rechtsmittelverfahren bestehenden Anwaltspflicht vorliegt. Der Verpflichtete hat als emeritierter Rechtsanwalt Selbstvertretungsbefugnis (1 Ob 237/04s = SZ 2004/166). Die Buchberechtigte hat ihre Rechtsmittel jeweils zu gerichtlichem Protokoll gegeben.

2. Konformatsentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden, im Gesetz vorgesehenen besonderen Fälle unanfechtbar (RIS-Justiz RS0012387). Dies gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels (6 Ob 63/05s). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken (RIS-Justiz RS0053031; RS0044092). Die Rekursentscheidung ON 70 ist daher zur Gänze unanfechtbar, die Rekursentscheidung ON 42 nur in Ansehung ihres bestätigenden Teils.

3. Die Zurückweisung von Rekursen gegen die Anordnung der Schätzung entspricht der Rechtslage (§ 239 Abs 1 Z 2 EO). Die Rechtsmittelwerber vermögen dazu keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

4. Gleiches gilt für die Zurückweisung von Rekursen gegen die Bekanntgabe des Schätzwerts iSd vom Rekursgericht zitierten Judikatur (RIS-Justiz RS0116953). Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob der Verpflichtete und die Buchberechtigte den erstinstanzlichen Beschluss ON 26 überhaupt wirksam angefochten haben. In den vom Rekursgericht zitierten Rekursen (ON 31 und 34) finden sich die vom Rekursgericht behaupteten Rechtsmittelanträge gegen den bekanntgegebenen Schätzwert jedenfalls nicht. Da in den Revisionsrekursen auf diesen Umstand aber nicht eingegangen wird, erübrigen sich weitere Erwägungen zu diesem Thema sowie dazu, ob sich die Rekurswerber im angefochtenen Punkt überhaupt für beschwert erachten können.