JudikaturJustiz3Ob244/01f

3Ob244/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (§ 354 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 46 R 519/01s-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Juni 2001, GZ 18 E 5615/01t-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. August 2000, GZ 32 E Vr 277/00, Hv 24/00-7, wurde auf Antrag der nunmehr betreibenden Partei der nunmehr verpflichteten Medieninhaberin in einer Medienrechtssache gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragen, eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren in ihrer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen.

Der Betreibende beantragte mit dem Vorbringen, die verpflichtete Partei habe bis heute keine formgerechte Veröffentlichung iS dieses Beschlusses vorgenommen, 1. die Erlassung des Beschlusses, die Exekution zur Durchsetzung der Veröffentlichungsverpflichtung zu bewilligen, 2. die verpflichtete Partei anzuhalten, die Mitteilung binnen zwei Wochen auf eine näher bezeichnete Art zu veröffentlichen; falls sie dem Auftrag nicht nachkomme, werde über sie auf Antrag des Betreibenden eine Geldstrafe von 50.000 S verhängt. Das Erstgericht erließ den beantragten Beschluss.

Danach brachte der Betreibende vor (ON 4), in Punkt 1 des Exekutionsbewilligungsantrags sei ihm ein Fehler passiert, der dahin verbessert werde, dass die Verhängung einer Geldstrafe von 50.000 S wegen Nichtveröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG laut Exekutionsbewilligung des Erstgerichts vom 15. Juni 2001 beantragt werde.

Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es die Anträge des Betreibenden abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, der dem Exekutionsverfahren zugrundeliegende Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG sei kein Exekutionstitel nach § 1 EO, insbesondere nicht nach dessen Z 5, 8 und 9; er sei nach § 20 MedienG durchzusetzen. Eine andere Form der Durchsetzung sei dem Antragsteller verwehrt. Erst der Beschluss, mit dem eine Geldbuße zugesprochen wurde, stelle einen Exekutionstitel iSd§ 1 EO dar.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob aufgrund eines Beschlusses gemäß § 37 Abs 1 MedienG Exekution gemäß § 354 EO geführt werden kann, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt. Der Betreibende beantragte die Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO aufgrund eines Beschlusses auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 MedienG. Nach dessen Abs 1 erster Satz hat das Gericht insbesondere im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt ist. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung ermöglicht es ua dem von der Veröffentlichung eines Medieninhaltsdelikts nachteilig Betroffenen, das Medienpublikum entsprechend der Publizität des von seinem Veröffentlichungsantrag bezogenen Angriffs darüber zu informieren, dass er diese Angriffe nicht hingenommen, sondern zum Anlass strafrechtlicher Schritte genommen hat (Brandstetter/Schmid, MedienG² § 37 Rz 1). Bezieht sich das strafgerichtliche Verfahren auf ein in einem periodischen Medienwerk verwirklichtes Medieninhaltsdelikt, so ist die Veröffentlichung nach § 37 MedienG in diesem periodischen Medienwerk vorzunehmen. Dies ergibt sich aus der Zitierung des § 34 in § 37 Abs 3 (Brandstetter/Schmid aaO § 37 Rz 16; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 37 Rz 14).

Ein derartiger Fall einer Veröffentlichung im selben periodischen Medienwerk liegt hier vor. In einem solchen Fall, in dem die Verfahrensmitteilung im selben periodischen Medienwerk angeordnet ist, richtet sich die Durchsetzung - wie bei der Urteilsveröffentlichung nach den Bestimmungen, die für den gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag im Entgegnungsverfahren gelten (§ 20 MedienG; Brandstetter/Schmid aaO § 37 Rz 38; vgl Hanusch, MedienG § 37 Rz 3).

§ 20 MedienG sieht die Durchsetzung der Veröffentlichung durch Verhängung von Geldbußen vor. Diese Bestimmung dient ua auch der Durchsetzung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 MedienG, die unter der Sanktion von Geldbußen nach dieser Bestimmung vorzunehmen ist (Brandstetter/Schmid aaO § 20 Rz 2). Der Zuspruch einer Geldbuße ist ein Exekutionstitel iSd § 1 EO (Brandstetter/Schmid aaO § 20 Rz 19; Höhne aaO § 20 Rz 8). Der Meinung des Revisionsrekurswerbers, neben diesem im MedienG vorgesehenen Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 MedienG bestehe auch die Möglichkeit der Exekutionsführung nach § 354 EO, kann nicht gefolgt werden:

Exekutionstitel nach § 1 Z 8 EO sind nur rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären. Selbst wenn der Beschluss des Strafgerichts hier einen Anspruch privatrechtlicher Natur betreffen sollte, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass es sich jedenfalls um einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 8 EO handelt, aufgrund dessen die Exekutionsführung nach § 354 EO zulässig wäre. Es kann nämlich auch Urkunden iSd § 1 EO, obwohl sie einen Leistungsbefehl enthalten, die Exekutionskraft mangeln, wenn ihnen diese nach den für sie geltenden Vorschriften genommen wird. Dies kann etwa in der Form geschehen sein, dass für den Fall der Missachtung des Befehls andere Sanktionen als deren zwangsweise Durchsetzung vorgesehen sind (Jakusch in Angst, EO § 1 Rz 7). Gerade dieser Fall liegt hier vor; wie dargelegt ist mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung des § 34 MedienG in § 37 Abs 3 MedienG auch für die Durchsetzung dieser Veröffentlichungsverpflichtung ein bestimmtes ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. In diesem Fall ist es dem Antragsteller verwehrt, anstatt oder zusätzlich zu den dort vorgesehenen Beugestrafen einen Exekutionsantrag nach § 354 EO zu stellen, um mit Hilfe weiterer und strengerer Zwangsmaßnahmen seinen Anspruch durchzusetzen.

Der vom Betreibenden hervorgehobene Auslegungsgrundsatz, es sei im Zweifel der Interpretation der Vorrang zu geben, die für die Rechtsdurchsetzung günstiger sei, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil hier nach den klaren Bestimmungen des MedienG zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 MedienG in einem eigenen periodischen Medium nach dessen Abs 3 iVm § 34 Abs 4 Geldbußen nach der Regelung des § 20 MedienG zu verhängen sind.

In den Entscheidungen 3 Ob 60/96 = SZ 69/160 und 3 Ob 43/98i war der Medieninhaber jeweils von einem Zivilgericht dazu verurteilt worden, in seinem Medium eine Äußerung als unwahr zu widerrufen. Nur in diesen nicht nach dem MedienG zu beurteilenden und daher nicht vergleichbaren Fällen wurde die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach § 354 EO bejaht, weil dieser Widerruf nur vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden könne. Der im Revisionsrekurs dargelegte Fall der Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung mit für diesen Fall vereinbarter Vertragsstrafe und mit gerichtlichem Ordnungsmittel (BGH ZZP 111 [1998] 213 [Brehm]) bringt für den hier vorliegenden Fall keinen weiteren Gesichtspunkt. Auch wenn der Gläubiger grundsätzlich - wie in dieser Entscheidung vom BGH bejaht - durch zwei Rechtsbehelfe geschützt sein kann, folgt daraus nicht, dass dies auch im vorliegenden Fall zu bejahen wäre. Während dort der Schuldner freiwillig eine weitere Verpflichtung übernommen hat, stellt sich hier hingegen die Frage der Konkurrenz zweier in verschiedenen Gesetzen vorgesehener Durchsetzungsmethoden.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die in § 20 MedienG vorgesehenen Geldbußen, die dem Antragsteller zufließen, für eine effiziente Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 MedienG allgemein nicht ausreichen würden. Demnach ist ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionstitel iSd § 1 EO ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.