JudikaturJustiz3Ob2186/96h

3Ob2186/96h – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano und andere Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibenden Parteien, wider die verpflichtete Partei Gunthild M*****, vertreten durch Dr.Volkmar Schicker und Dr.Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 152.594,52 sA und anderer Forderungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstehers Peter B*****, geboren 9.Mai 1967, ***** vertreten durch Dr.Klaus J. Mitzner und Dr.Michael Kertzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.Mai 1996, GZ 2 R 157/96g-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 25.Mai 1996 (richtig 27.Feber 1996), GZ 17 E 1106/94d-56, über die Erteilung des Zuschlags aufgehoben wurde, der Zuschlag zufolge Widerspruchs der verpflichteten Partei aufgehoben wurde und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung aufgetragen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 459 GB *****. Das Versteigerungsedikt wurde am 18.1.1996 in der Kärntner Landeszeitung eingeschaltet. In der Versteigerungstagsatzung am 27.2.1996 erhob die Verpflichtete Widerspruch gegen den Zuschlag, weil das Edikt jedenfalls einen Monat vor dem Versteigerungstermin in der Wiener Zeitung einzuschalten sei; da dies nicht geschehen sei, würden die Widerspruchsgründe des § 184 Abs 1 Z 1 und 2 EO geltend gemacht.

Der Erstrichter verkündete in der Versteigerungstagsatzung den Beschluß auf Zurückweisung des Widerspruchs, weil die Kundmachung nach Landesüblichkeit zu erfolgen habe; dies sei durch die Ediktseinschaltung am 18.1.1996 in der Kärntner Landeszeitung geschehen. Die versteigerte Liegenschaft wurde Peter B*****, geboren 9.5.1967, um das Meistbot von S 2,801.000,- vorbehaltlich der - in der Zwischenzeit erteilten - Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Grundverkehrsbehörde zugeschlagen.

Diesen Beschluß begründete das Erstgericht in der mit 25.3.1996 datierten Ausfertigung ON 56 damit, die Pflicht, das Versteigerungsedikt in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, könne weder dem § 71 EO noch dem VerlautbG entnommen werden, zumal das VerlautbG keineswegs bestimme, daß nur den in der Wiener Zeitung verlautbarten Bekanntmachungen die Wirkung einer öffentlichen Verlautbarung zukomme.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten auf, hob den Zuschlag zufolge Widerspruchs der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung unter Einschaltung des Edikts in der Wiener Zeitung auf. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO sei nicht zulässig, weil im Sinn der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur und Lehre davon auszugehen sei, daß die zu beurteilende Rechtsfrage, welche zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung zur Veröffentlichung der Versteigerungstagsatzung heranzuziehen sei, keine qualifizierte Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO aufweise. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Versteigerungsedikt sei nach § 71 Abs 1 EO an der Gerichtstafel anzuschlagen, gemäß EForm 217 durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zur amtlichen Kundmachungen im Land bestimmte Zeitung zu veröffentlichen und nach § 171 Abs 6 EO überdies in der Gemeinde, in der sich die zu versteigernde Liegenschaft befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Der Versteigerungstermin sei außerdem im Grundbuch anzumerken (§ 173 Abs 1 EO). Als Ausnahme von der Einschaltungsverpflichtung sehe § 71 Abs 2 Z 2 EO vor, daß bei geringem Wert der Exekutionsobjekte die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleiben und durch die ortsübliche Verlautbarung der Gemeinde, in welcher sich das Exekutionsobjekt befindet oder die Exekution geführt wird, ersetzt werden könne. In Anbetracht eines Verkehrswertes der Liegenschaft von S 3,630.000,- könne von einer derartigen Geringwertigkeit des Exekutionsobjekts nicht gesprochen werden. Der Gesetzesauftrag der Einschaltung des Edikts in die zur amtlichen Kundmachung "im Lande" bestimmte Zeitung sei auf Grundlage des § 1 Abs 1 VerlautbG dahin zu verstehen, daß diese Veröffentlichung in der Wiener Zeitung zu erfolgen habe. Besondere Verkündungsblätter für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art seien bisher nicht erschienen. Die amtlichen Zeitungen der einzelnen Bundesländer seien weder besondere Verkündungsblätter noch könne darunter die zur amtlichen Kundmachung im Lande bestimmte Zeitung im Sinn des § 71 Abs 1 EO verstanden werden, weil die Exekutionsordnung noch aus der Zeit der österreichischen-ungarischen Monarchie stamme. Werde das Edikt - ausgenommen § 71 Abs 2 Z 2 EO - nicht in der Wiener Zeitung veröffentlicht, könne ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 184 Abs 1 Z 2 EO erhoben werden. Infolge des von der Verpflichteten in der Versteigerungstagsatzung aus diesem Grund erhobenen Widerspruchs sei der angefochtene Beschluß daher zu beheben, der Zuschlag aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung der Versteigerung aufzutragen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstehers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 169 Abs 1 EO bestimmt das Gericht Zwangsversteigerungsverfahren nach Feststellung der Versteigerungsbedingungen mittels öffentlicher Bekanntmachung (Edikt) den Versteigerungstermin. § 71 EO trifft ua für diesen Fall die näheren Bestimmungen zur Bekanntmachung durch Edikt. Das Edikt ist gemäß § 71 Abs 1 EO an der Gerichtstafel anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen (Heller/Berger/Stix 1301). Die Auswahl der Zeitung, in der das Edikt zu veröffentlichen ist, liegt nicht im Ermessen des Gerichtes; ein Unterbleiben der nach § 71 Abs 1 EO vorgeschriebenen Verlautbarung wegen Geringfügigkeit gemäß § 71 Abs 2 Z 2 EO (vgl SZ 58/2) kommt hier nicht in Betracht. Gemäß § 1 Abs 1 VerlautbG, BGBl 1985/201 (Wv), können in der "Wiener Zeitung" alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keineswegs, daß in den Fällen des § 71 Abs 1 EO eine Veröffentlichung in der Wiener Zeitung nicht vorzunehmen wäre, sondern eine Veröffentlichung in dem für amtliche Veröffentlichungen des betreffenden Bundeslandes vorgesehenen Zeitung ausreichend wäre. In diesem Sinn sehen EForm Nr 216 (Versteigerungsedikt und Aufforderung der Anmeldung) und EForm Nr. 217 (Schreiben wegen Bekanntmachung des Versteigerungsediktes) die Einschaltung in der Wiener Zeitung vor. Auch nach Heller/Berger/Stix 684, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 44 und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 183 hat die Einschaltung in der "Wiener Zeitung" zu erfolgen.

Der erkennende Senat hat somit keine Veranlassung, von dieser einhelligen Auffassung (ebenso die in einem Amtshaftungsverfahren ergangene E JBl 1991, 526 zur Veröffentlichung des Versteigerungsediktes nach § 23 AbgEO) abzugehen, zumal der Zweck der Bekanntmachung des Edikts (§ 71 EO) darin besteht, den Parteien und allenfalls auch noch Beteiligten des Exekutionsverfahrens dadurch, daß etwaige Interessenten von der Versteigerung erfahren, möglichste Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbots zu geben (JBl 1957, 621). Dies wäre durch eine Veröffentlichung ausschließlich in einem bestimmten Bundesland vertriebenen Verlautbarungsorgan nicht ausreichend gewährleistet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.