§ 23 Bekanntmachung durch Edikt
§ 23 Bekanntmachung durch Edikt — AbgEO
§ 23 Bekanntmachung durch Edikt — AbgEO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218059
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2) Nach Ermessen der Abgabenbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der von der Abgabenbehörde angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.